Filesharing: Müssen Kinder ihre Eltern belehren?

Filesharing: Müssen Kinder ihre Eltern belehren?
14.08.2015201 Mal gelesen
Gewonnenes Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg gegen die Hamburger Abmahnkanzlei Rasch: Unser Mandant haftet weder als Täter noch als sogenannter Störer. Unter Bezugnahme auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung folgte das Gericht unserer Auffassung.

Universal Music vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch hatte unseren Mandanten wegen des Anbietens des Albums "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt. Im März 2011 sollte unser Mandant die auf dem Album vorhandenen Musiktitel heruntergeladen und seinerseits dort für Dritte zugänglich gemacht haben.

Rasch verlangte EUR 3.692,60,- von unserem Mandanten:

Aufgrund dieser angeblichen Urheberrechtsverletzung verlangte nun die Gegenseite von unserem Mandanten im Klageverfahren die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 2500,- sowie Ersatz der entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.192,60,- . Bereits im ursprünglich versendeten Abmahnschreiben aus dem Jahr 2011 forderte Rasch die Abgabe einer Unterlassungserklärung und unterbreitete unserem Mandanten ein Vergleichsangebot. Wir hatten daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und die Zahlungsansprüche zurückgewiesen.

Unsere Erwiderung auf die Vorwürfe:

Unser Mandant bestritt hingegen, die genannten Musikstücke der Band Unheilig in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Zu keinem Zeitpunkt habe er das Album angeboten. Vielmehr sei ihm das Musikalbum gänzlich unbekannt und entspreche nicht seinem Musikgeschmack. Zudem hatten zum vermeintlichen Tatzeitpunkt 2011 neben ihm auch seine Mutter sowie sein inzwischen verstorbener Vater selbständigen Zugriff  auf das Internet, so dass generell auch seine Eltern das Album hätten herunter- bzw. hochladen können. Der Router war WPA2-Verschlüsselt. Darüber hinaus seien alle Familienmitglieder vorsorglich über die Gefahren des Filesharings hingewiesen worden. Nachdem unser Mandant die Abmahnung erhalten hatte, gaben seine Eltern auf Nachfrage an, nichts mit dem Vorwurf anfangen zu können.

Die Entscheidung des AG Charlottenburg:

Das Wichtigste: Die Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch war zwar zulässig jedoch unbegründet.  Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von insgesamt EUR 3.692,60,- gegen unseren Mandanten.

Zur Begründung: Die Täterschaft des Anschlussinhabers ist nach zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Es spräche zwar eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, so das AG Charlottenburg, aus welcher sich auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergebe, jedoch resultiere daraus keine Umkehr der Beweislast. Unser Mandant habe nicht die Aufgabe, der Gegenseite alle notwendigen Informationen für deren Erfolg zu liefern.

Gemäß dem Bearshare-Urteil des BGH (Az. I ZR 169/12) genügt der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.

Keine Haftung für Täterschaft

Danach sprach gerade keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft unseres Mandanten, denn wie zuvor bereits erwähnt, hatten neben ihm auch seine beiden Elternteile Zugriff auf das Internet. Auch seiner Nachforschungspflicht war er nachgekommen, da eine Befragung seiner Eltern nach Erhalt der Abmahnung ergebnislos verlief. Somit sprach, auch nach Ansicht des Gerichts, nichts dafür, warum unser Mandant - nur weil er der Anschlussinhaber ist - eher Täter sein solle, als seine Eltern, die genau wie er jederzeit alleinigen Zugriff zum Internet besaßen.

Somit wäre es Sache der Gegenseite gewesen Umstände für eine Haftung unseres Mandanten darzulegen und zu beweisen. Das ist jedoch nicht erfolgt.

Keine Haftung als Störer

Auch als Störer haftet unser Mandant nicht. Ohnehin hätte im Rahmen der Störerhaftung die Gegenseite einzig Aufwendungen ersetzt verlangen können. Der geforderte Schadensersatz von EUR 2500,- würde insofern hier von vornherein ausscheiden. Um als Störer zu haften, müssen Prüfpflichten verletzt worden sein. Der Umfang der Prüfpflichten richtet sich dabei danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des jeweiligen Sachverhalts eine Prüfung zuzumuten ist.

Unseren Mandanten treffen in Bezug auf seine Eltern weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Obwohl nicht dazu verpflichtet, hatte unser Mandant seine Eltern zuvor darüber belehrt, dass Filesharing verboten sei. In jedem Falle beruhte die Überlassung des Internets auf familiärer Verbundenheit. Zudem hat man grundsätzlich gegenüber Volljährigen Personen keine Prüfpflichten, da diese für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Unser Mandant durfte, auch nach Ansicht des AG Charlottenburg, seinen Eltern den Anschluss überlassen, ohne diese belehren oder überwachen zu müssen. Ein Anlass für einen Missbrauch durch Mutter oder Vater bestand nicht.

Zahlreiche durch unsere Kanzlei gewonnene Klageverfahren in jüngerer Vergangenheit

Ein insgesamt sehr erfreuliches und zu begrüßendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, welches sich in zahlreiche gewonnene Urteile aus jüngerer Vergangenheit einreiht. Klicken Sie auf nachstehenden Link um weitere von uns gewonnene Klageverfahren einsehen zu können (Wende in der Rechtsprechung: Siegreiche Filesharing-Verfahren mehren sich).

Klicken sie auf folgenden Link um zum Urteils-Volltext zu gelangen: AG Charlottenburg: Urt. v. 05.08.2015, Az. 231 C 46/15

(TOS)

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