Filesharing: LG Hamburg verneint Gebührenanspruch aus Störerhaftung

Abmahnung Filesharing
04.04.2013448 Mal gelesen
Mit Entscheidung vom 21.09.2012 hat das Landgericht Hamburg (Az. 308 O 109/12) die Rechte Abgemahnter gestärkt.

Während sich in vielen Gerichtsbezirken der Eindruck aufdrängt, Filesharing-Klagen würden ohne größeres Aufheben "durch gewunken", hat das Landgericht Hamburg einem Rechteinhaber zumindest im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von € 859,80 aus Störerhaftung eine klare Absage erteilt, da es die Abmahnung insoweit für unberechtigt hielt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte war von dem Kläger als Inhaber ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem pornographischen Film als Täter, hilfsweise als Störer auf Unterlassung, Schadensersatz in Höhe von € 1.000,00 sowie Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 859,80 wegen Filesharings in Anspruch genommen worden.

Der Beklagte trug im Rahmen des Rechtsstreits vor, er habe zum Tatzeitpunkt einen nicht passwortgeschützten PC im Flur seiner Wohnung aufgestellt, der für jedes Familienmitglied zugänglich gewesen sei. Zudem habe am Tattag eine Geburtstagsfeier stattgefunden, an der 10 -15 Personen beteiligt gewesen seien, so dass auch jeder Gast den Rechner hätte nutzen können. Die Parteien erklärten daraufhin die Anträge auf täterschaftliches Unterlassen und Schadensersatz übereinstimmend für erledigt.

Den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG aus Störerhaftung bejahte das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 21.09.2012 (Az. 308 O 109/12) dennoch. Es hielt das Bestreiten der Ermittlungsergebnisse mit Nichtwissen des Beklagten für unwirksam, da der Beklagte keinerlei zumutbare Erkundigungen im Hinblick auf Haushaltsangehörige getätigt hatte. Das Gericht warf dem Beklagten insoweit vor, Haushaltsangehörige nicht zu der behauptete Rechtsverletzung befragt zu haben. Die Tätervermutung habe der Beklagte zwar wirksam erschüttert, indem er substantiiert Umstände vorgetragen habe, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergab, dass Dritte die Rechtsverletzung über den Anschluss begangen hätten, die Haftung als Störer ergäbe sich jedoch aus der mangelnden Verschlüsselung des Routers.

Unabhängig davon verneinte das Landgericht Hamburg dennoch den Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf die außergerichtlichen Abmahnkosten. Als Begründung führte es aus, die Abmahnung sei zunächst unbegründet, denn soweit sie sich auf eine täterschaftliche Begehung beziehe, seien die Ausführungen wegen der Nutzungsmöglichkeit Dritter unzutreffend.

Soweit sich die Abmahnung auf eine etwaige Störerhaftung des Beklagten beziehe, sei sie zwar begründet, nicht aber berechtigt. Eine an sich begründete Abmahnung sei nämlich nur dann berechtigt, wenn sie objektiv erforderlich und geeignet sei, dem Abgemahnten einen kostengünstigeren Weg aus dem Konflikt zu zeigen.

Die vorliegende Abmahnung entspreche diesen Anforderungen  jedoch nicht. Sie enthalte einen rechtlich unzutreffenden Hinweis, da sie bereits aus der Überlassung des Anschlusses an Dritte die Störerhaftung herleite. Dies sei jedoch unzutreffend, da sich die Haftung nicht aus der Überlassung des Anschlusses, sondern aus der Missachtung bestimmter Prüf- und Sorgfaltspflichten ergebe. Hinzu käme ferner, dass in der Abmahnung apodiktisch behauptet werde, der Beklagte hafte auch auf Schadensersatz, obwohl dies bei einer bloßen Störerhaftung unzutreffend sei.

Auch die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei nicht geeignet, dem Beklagten einen Weg aus dem Konflikt zu weisen, denn sie sei dazu angetan gewesen, den Beklagten zur Abgabe einer Erklärung zu veranlassen, die er gar nicht schulde. So monierte das Gericht, dass die Unterlassungserklärung zu weit gefasst sei, da sie sich auf sämtliche Filmewerke des Rechteinhabers und nicht nur auf das abgemahnte Werk bezog.

Noch bedeutsamer erachtete das Gericht jedoch, dass die vorgeschlagene Erklärung nicht den Fall der Störerhaftung erfasse. Die Störerhaftung stelle im Verhältnis zur Täterhaftung ein Aliud (lat.: alius- etwas anderes) dar, so dass im Falle der bloßen Störerhaftung nur eine Erklärung verlangt werden könne, in der sich der Schuldner verpflichte, es zu unterlassen, Dritten Rechtsverletzungen zu ermöglichen.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg macht erneut deutlich, dass sowohl die Abmahnung als auch die geforderte Unterlassungserklärung einer genauen Prüfung unterzogen werden muss, da zahlreiche Abmahnungen nicht zwischen Täter- und Störerhaftung unterscheiden, was unter Umständen zur Unbegründetheit der geltend gemachten Ansprüche führen kann.

 

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