Filesharing: Kurze Verjährung bei allen Ansprüchen?

Filesharing: Kurze Verjährung bei allen Ansprüchen?
20.08.2014334 Mal gelesen
Bereits mehrere Gerichte haben entschieden, dass auch Schadensersatzansprüche wegen Filesharing der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Dies könnte auf einen neueren Trend in der Rechtsprechung hinauslaufen.

Bei Filesharing-Abmahnungen stehen Abmahnanwälte und deren Rechteinhaber bislang auf den Standpunkt, dass sie Schadensersatzansprüche wegen der urheberrechtswidrigen Verbreitung von Werken über Tauschbörsen noch lange Zeit eintreiben konnten. Dies begründeten sie damit, dass für sie die im Deliktsrecht geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren gelten würde.

Filesharing: Kurze Regelverjährungsfrist gilt immer

Diese Ansicht der Musikindustrie könnte sich jedoch aufgrund der neueren Rechtsprechung als Irrtum erweisen. Denn das Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. 410 C 625/14) entschieden, dass auch bei einem Anspruch auf Schadensersatz im Filesharing-Bereich Ansprüche nach dem Ablauf von drei Jahren verjähren. Im zugrundeliegenden machte der Rechteinaher wegen der illegalen Verbreitung von mehreren Musikalben unter anderem einen Lizenzanalogieschaden in Höhe von 2.500,00 € geltend. Dich das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass dieser Anspruch wegen Ablauf der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Denn die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB gilt nur dann, wenn es um die Herausgabe der deliktisch Erlangten geht.

Beim Filesharing gibt es keine Lizenzgebühren

Dies ist jedoch laut AG Kassel nicht möglich, weil es für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke keine Lizenzgebühr gebe. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Werke von den Anbietern dergestalt lizenziert werden, dass sie im Wege des Filesharings angeboten werden können. Dies ei jedoch nicht der Fall. Von daher findet hier nach Ansicht des Gerichtes die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung.

Fazit:

Mit dieser Ansicht steht das Amtsgericht Kassel nicht allein. Das Amtsgericht Bielefeld hat in einem solchen Fall ebenfalls die Klage eines Rechteinhabers auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.500,00 € mit Urteil vom 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13) ebenfalls unter Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist mit einer ähnlichen Begründung abgewiesen. Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig. Von daher könnte es sich um einen Trend in der neuen Rechtsprechung handeln, dem auch andere Gerichte folgen werden. Allerdings weisen Gerichte Ansprüche nur wegen Verjährung ab, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung geltend macht. Allein schon das macht deutlich, dass abgemahnte Tauschbörsennutzer sich an einen Rechtsanwalt wenden sollten.

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