Filesharing: Keine weitergehenden Prüfpflichten für Lebensgefährten

Filesharing: Keine weitergehenden Prüfpflichten für Lebensgefährten
31.05.2016237 Mal gelesen
LG Berlin, Urteil v. 1. März 2016 – 15 O 171/15

Der Anschlussinhaber muss nach einem Filesharing-Vorwurf nicht den Laptop seiner Lebensgefährtin kontrollieren. Es genügt vielmehr, wenn er sie als mögliche Täterin benennt und sie zum Vorwurf befragt.

Die Universal Music GmbH mahnte den Beklagten als Anschlussinhaber nach Ermittlung seiner IP-Adresse ab, weil über seinen Anschluss Musikalben illegal zum Tausch angeboten worden waren. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro und Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro. Daraufhin klagte Universal Music und verließ sich auf die tatsächliche Vermutung, die für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht.

 Beklagte muss Laptop der Partnerin nicht überprüfen

Der Beklagte verteidigte sich, indem er angab, er selbst habe die Tat nicht begangen. Seine Lebenspartnerin aber habe zum Tatzeitpunkt mit ihrer Freundin Umzugskartons gepackt und nebenbei über ihren Laptop den Internetanschluss genutzt. Auf den Filesharing-Vorwurf angesprochen, bestritt die Lebensgefährtin die Tat und ließ die Prüfung ihres Laptops nicht zu.

Die Vorgehensweise des Beklagten genügte dem Landgericht, um die Täter- und Störerhaftung zu verneinen. Zwar sei er im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und zur Mitteilung seiner Erkenntnisse verpflichtet gewesen. Mit der Benennung seiner Lebenspartnerin als mögliche Täterin sowie dem Vortrag, er habe nach dem Filesharing-Vorwurf nachgefragt, habe er indes seiner sekundären Darlegungslast genügt. Den Laptop der Lebensgefährtin habe er nicht prüfen müssen. Dagegen habe die Klägerin die Täterschaft des Beklagten nicht beweisen können.