Filesharing: Keine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anschlussinhabers

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
25.02.2016194 Mal gelesen
Das AG Köln hat eine Filesharing Klage der Abmahnkanzlei c-law GbR mit Urteil vom 15.02.2016 abgewiesen. Das Gericht betonte, dass der Anschlussinhaber nicht hafte, wenn er angibt, dass auch Dritte Zugang zum Internetanschluss hatten. Beweisen müsse er diese Behauptung nicht.

Sachverhalt: Vorwurf des Angebots des Films "Frances Ha" in Tauschbörse

Die Abmahnkanzlei c-Law GbR mahnte im Auftrag eines Rechteinhabers einen Anschlussinhaber wegen Verbreitens des Films "Frances Ha" über eine Tauschbörse im Internet (Filesharing) ab. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde der Anschlussinhaber zur Zahlung von Abmahnkosten (215 EUR) und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung (735 EUR) aufgefordert.

Der Abgemahnte verweigerte jegliche Zahlungen. Er habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, zum Tatzeitpunkt sei er im Ausland gewesen. Während seiner Abwesenheit hätten seine WG Mitbewohner Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt.

Die Abmahnkanzlei war der Meinung, der Anschlussinhaber habe mit diesen Angaben die gegen ihn bestehende Täterschaftsvermutung nicht ausreichend widerlegt, da er diese auch beweisen müsse.

Urteil: Täterschaftvermutung bei Zugang Dritter zum Internetanschluss widerlegt

Das AG Köln wies die Filesharing Klage ab, da der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer hafte.

Die gegen ihn bestehende Tätervermutung habe der Anschlussinhaber durch die Behauptung, seine beiden anderen WG Mitbewohner hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt widerlegt. Denn daraus ergibt sich die Möglichkeit, dass die WG Mitbewohner die Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Anschlussinhaber muss Zugang Dritter zum Internetanschluss nicht beweisen

Entgegen der Ansicht des klagenden Rechteinhabers müsse der Anschlussinhaber die Tatsache, dass auch Dritte zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt haben, nicht beweisen. Das Gericht verwies darauf, dass auch nach der neuesten Rechtsprechung des BGH keine Umkehr der Beweislast zulasten des Abgemahnten besteht. Der Anschlussinhaber braucht daher nicht seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr bleibt der Rechteinhaber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Anschlussinhaber Täter ist, sofern dieser die Täterschaftsvermutung erschüttert hat.

AG Köln, Urteil vom 15.02.2016, Az.: 137 C 17/15

Fazit

Das Urteil belegt, dass die von Abmahnkanzleien in Abmahnungen und Klagen oft bemühten Behauptungen, der BGH habe seine Rechtsprechung jüngst (BGH, Urteile vom 11.06.2015 Az. I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I - III) zu Lasten der Anschlussinhaber geändert, nicht den Tatsachen entsprechen. Auch nach den BGH Entscheidungen Tauschbörse I - III gelten die vom BGH in der BearShare Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12) aufgestellten Grundsätze. Leitsatz 2 des BearShare Urteiles lautet wie folgt:

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.