Filesharing: Keine Entlastung des Anschlussinhabers durch Behauptungen ins Blaue

Filesharing: Keine Entlastung des Anschlussinhabers durch Behauptungen ins Blaue
18.06.2016431 Mal gelesen
Wenn Eltern wegen Filesharing ihrer Kinder über ihren Internetanschluss abgemahnt werden, sollten sie sich im Rahmen ihrer Verteidigung keine vagen Behauptungen ins Blaue abgeben. Ansonsten kann das für sie schnell tragische Konsequenzen haben. Dies wird an einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main deutlich.

Nachdem eine Mutter als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharing wegen illegaler Verbreitung eines Films über eine Tauschbörse erhalten hatte, weigerte sie sich für die Abmahnkosten in Höhe von 506,- Euro aufzukommen und Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung in Höhe von 600,- Euro zu leisten. Sie berief sich darauf, dass sie die vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Vielmehr komme ihr Sohn als Täter infrage, weil er generell Zugriff auf ihren Anschluss gehabt habe. Nachdem ihr Sohn während der Gerichtsverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, relativierte die Anschlussinhaberin ihre ursprüngliche Behauptung. Ihr sei gar nicht bekannt, ob sie ihrem Sohn das für den Zugang erforderliche Passwort verraten habe.

Filesharing: Kein Ausschluss der Täterschaft durch Schutzbehauptung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab daraufhin der Filesharing Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 24.05.2016 Az. 31 C 2837/15 (74) statt. Dies begründete das Gericht damit, dass die Mutter die gegen sie als Anschlussinhaberin bestehende Vermutung der Täterschaft nicht entkräftet hat. Hierzu hätte sie im Rahmen der ihr obliegenden substanziellen Darlegungslast hinreichend glaubhaft machen müssen, dass ihr Sohn wirklich Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hat. Dies erscheint jedoch fraglich. Denn die Mutter wusste nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag nicht, ob der Sohn wirklich Zugang zum Internet hatte oder nicht. Aufgrund dessen stand für das Gericht fest, dass es sich bei der möglichen Nutzung des Anschlusses durch ihren Sohn um eine Behauptung ins Blaue handelt. Es stufte diese Aussage als Schutzbehauptung ein.

Fazit für Eltern:

Eltern die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten, sollten aufpassen. Das gilt gerade auch dann, wenn sie über einen Familienanschluss verfügen, der auch von ihren volljährigen Kindern mitbenutzt wird. Dies führt keinesfalls automatisch dazu, dass eine Haftung der Eltern ausscheidet. Hier muss insbesondere darauf geachtet werden, dass sie bei ihrer Verteidigung gegen den Vorwurf des Filesharing ihrer substanziellen Darlegungslast nachkommen. Wichtig ist, dass auf einen glaubwürdigen Tatsachenvortrag geachtet wird. Was das genau bedeutet, ist in der Rechtsprechung nach wie vor nicht abschließend geklärt. Den meisten Gerichten reicht es aus, dass Dritte - wie Kinder oder der Ehegatte - Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben. Einige Gerichte - wie vor allem das Landgericht und das Oberlandesgericht München - sind strenger und erlegen dem Anschlussinhaber kaum zu erfüllende Nachforschungspflichten auf. Aufgrund dessen sollten Sie einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale aufsuchen.

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