Filesharing: Kanzlei Rasch verliert vor dem Amtsgericht Leipzig

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
17.04.2016250 Mal gelesen
Die Kanzlei Rasch musste eine weitere Niederlage in einem Filesharing-Klageverfahren einstecken. Das Amtsgericht Leipzig wies eine im Namen der Universal Music GmbH erhobene Zahlungsklage als unbegründet ab.

Das AG Leipzig hat mit Urteil vom 6.04.2016 eine Filesharing Klage der Universal Music GmbH, vertreten durch Rasch Rechtsanwälte, abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hatte der verklagte Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Täterschaftsvermutung ausreichend erschüttert.

Sachverhalt: Anschlussinhaber erhält Abmahnung von Rasch wegen des Musikalbums "Born this Way"

Der verklagte Anschlussinhaber erhielt von der Kanzlei Rasch eine Filesharing Abmahnung, in der ihm vorgeworfen wurde, dass über seinen Anschluss das Musikalbum "Born this Way" anderen Teilnehmern eines Filesharingsystems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden wäre. Der Anschlussinhaber bestritt, das Musikalbum angeboten zu haben. Er gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten.

Daraufhin erhob die Kanzlei Rasch Zahlungsklage (2.500 EUR Schadensersatz und 1.099 EUR Abmahnkosten) vor dem AG Leipzig.

Im Klageverfahren bestritt der Anschlussinhaber weiterhin, dass er Täter, Teilnehmer oder Störer. Insoweit gab er an, dass er sich am xxxx in Berlin zu einem Kundentermin befunden und am xxxx habe er sich mit xxx in Dresden getroffen. Am xxxx wäre er familiär mit xxx in xxx gewesen. Sein Internetanschluss habe er im fraglichen Zeitraum zur selbständigen Nutzung seinem volljährigen Sohn, seinen mit im Haus lebenden Eltern sowie Mitarbeitern seines Unternehmens zur Verfügung gestellt. Nach der Abmahnung habe der Beklagte alle die von ihm aufgeführten Personen befragt, ob sie das Internet zur Urheberrechtsverletzung missbraucht oder Tauschbörsen genutzt hätten. Dies wäre von allen verneint worden. Ungeachtet sei der geltend gemachte Schadenersatz überhöht.

Urteil: Anschlussinhaber hat Täterschaftsvermutung ausreichend widerlegt

Das AG Leipzig wies die Klage vollumfänglich ab, da der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Teilnehmer oder Störer hafte.

Eine Haftung als Täter verneinte das Gericht, da der Anschlussinhaber der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast nachgekommen ist und angeführt hat, dass zum Tatzeitpunkt auch Dritte Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf das Urteil des BGH vom 11.06.2015 (Tauschbörse III), in dem der BGH festgestellt hat, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch genügt, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

"Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass er sich am xxxx in Berlin befunden hat. Er legte die entsprechende Rechnung (...) vor, aus der sich ergibt, dass der Beklagte vom xxx bis xxx zu Gast in diesem Hotel gewesen ist.

Weiter hat er substantiiert dargelegt, dass er sich am ... mit ... zu einem Sommerfest in ... befunden hat und dort auch übernachtete. Dafür hat er Zeugenbeweis angeboten.

Letztendlich legt er dar, dass er seinen Internetanschluss im fraglichen Zeitraum zur selbständigen Nutzung seinem Sohn, seinen mit im Haus lebenden Eltern sowie aufgeführten Mitarbeitern seines Unternehmens zur Verfügung gestellt hat. Auch diesbezüglich hat er Beweis angeboten und darüber hinaus dargelegt, dass er nach der Abmahnung alle die genannten Personen befragte, ob sie das Internet zur Urheberrechtsverletzung missbraucht oder Tauschbörsen genutzt hätten, und dass dies von allen verneint wurde.

Damit ist der Beklagte entsprechend der oben zitierten Entscheidung des BGH seiner sekundären Darlegungslast im vollen Umfang nachgekommen.
Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angeboten, dass dennoch der Beklagte Täter der von der Klägerin bezeichneten Pflichtverletzung ist."

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 06.04.2016, Az. 113 C 3374/15