Filesharing in Wohngemeinschaft – Unsere neuesten Siege

Filesharing in Wohngemeinschaft – Unsere neuesten Siege
26.08.2016266 Mal gelesen
In letzter Zeit haben wir in mehreren Verfahren gewonnen, in denen es um Filesharing in einer Wohngemeinschaft ging. Innerhalb der Rechtsprechung gibt es eine erfreuliche Tendenz zugunsten der Abgemahnten.

Im ersten Fall - über den wir kürzlich berichtet haben - war unser Mandant von Sasse & Partner wegen Filesharing des Films "The Iceman" abgemahnt worden. Hier stellte das Landgericht Flensburg mit Urteil vom 27.05.2016 (Az. 8 S 48/15) klar, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber nicht haftet. Eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung scheidet aus, weil normalerweise gegenüber den übrigen volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft keine Belehrungspflicht besteht.

In unserem neuesten Verfahren vor dem Amtsgericht Halle (Saale) war unser Mandant als Anschlussinhaber wegen Filesharing von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden. Die Abmahnung erfolgte im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH Co Produktionsgesellschaft. Waldorf Frommer warf ihm vor, dass er das Filmwerk "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" illegal zum Download angeboten haben soll.

Weil unser Mandant nicht zahlte, verklagte Waldorf Frommer ihn auf Schadensersatz in Höhe von 600,- Euro und auf Ersatz der angeblichen Abmahnkosten in Höhe von 506,- Euro.

Demgegenüber wiesen wir das Amtsgericht Halle (Saale) erfolgreich darauf hin, dass unser Mandant mit zwei erwachsenen Frauen in einer Wohngemeinschaft gelebt hatte. Dabei handelte es sich um Mitschülerinnen einer Berufsschule. Darüber hinaus verwiesen wir darauf, dass alle Mitbewohner dieser Wohngemeinschaft den Anschluss eigenständig genutzt haben. Hierzu benutzten sie ihre jeweiligen Endgeräte (Computer, Laptop, Smartphone). Die Nutzung erfolgte vom Zimmer des jeweiligen WG-Mitbewohners.

Das Amtsgericht Halle (Saale) wies daraufhin die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 29.07.2016 (Az. 91 C 1118/15) ab.

Filesharing: Sekundärer Darlegungslast wurde genügt

Dieses Gericht begründete das damit, dass aufgrund unserer Verteidigung eine Heranziehung zum Schadensersatz im Wege der Täterhaftung ausscheidet. Wir haben plausibel genug dargelegt, dass die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft Zugriff auf den Anschluss unseres Mandanten gehabt haben. Hierdurch haben wir der hinreichend der sekundären Darlegungslast genügt. Demgegenüber braucht unser Mandant nicht nachzuweisen, dass die beiden Mitbewohnerinnen auf seinen Anschluss zugreifen durften. Denn ihm obliegt nicht die Beweislast für seinen Sachvortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast.

Richter rüffelt Waldorf Frommer

In diesem Zusammenhang rügt das Amtsgericht Halle, dass Waldorf Frommer hinsichtlich der von uns erstrittenen Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12) ein Fehlzitat unterlaufen hat. Denn der Bundesgerichtshof hat hier nicht ausgeführt, dass der Anschlussinhaber die vorgetragenen Tatsachen gegebenenfalls beweisen müsse.

Keine Belehrungspflicht gegenüber Mitgliedern einer Wohngemeinschaft

Darüber hinaus braucht unser Mandant auch nicht für die Abmahnkosten aufzukommen. Eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung scheitert daran, dass er keine Belehrungspflichten gegenüber den volljährigen Mitbewohnerinnen seiner Wohngemeinschaft gehabt hat. Denn der Anschlussinhaber darf normalerweise beliebigen Dritten erlauben, seinen Internetanschluss zu benutzen.

Fazit:

Die von unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE errungenen Entscheidungen des Landgerichtes Flensburg sowie des Amtsgerichtes Halle (Saale) sind zu begrüßen. Sie stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) ein Machtwort gesprochen. Er hat endgültig klargestellt, dass bei volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft ebenfalls keine Belehrungspflicht besteht. Insofern gelten hier dieselben Maßstäbe wie bei Anschlussinhabern, die mit nahen Angehörigen zusammenleben. Aufgrund dessen rechnen wir damit, dass sich in der Rechtsprechung dieser positive Trend zum Ärger der Abmahnindustrie fortsetzen wird.

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