Filesharing: Geldmacherei oder berechtigte Urheberrechtsverletzung? So verhalten Sie sich richtig bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnung Filesharing
19.08.2011604 Mal gelesen
Immer mehr Haushalte werden mit Abmahnung großer Firmen konfrontiert. Der Vorwurf lautet in der Regel: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung/Filesharing. Derartige Abmahnungen sind immer mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen verbunden.

Wie aber verhält man sich bei Erhalt einer Abmahnung richtig?

Jede Abmahnung entfält eine Unterlassungs- und Verpfichtungserklärung. Zudem wird der abgemahnte aufgefordert binnen einer kurzen Frist tätig zu werden. Wichtig ist es, die gesetzte Frist zu wahren. Verstreicht die Frist, ohne dass beim Abmahnenden eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eingegangen ist, wird dieser in der Regel gerichtliche Schritte einleiten. Diese sind mit noch höheren Kosten verbunden.

Ebenso wichtig ist es, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben. Oftmals verstecken sich in den vorformulierten Entwürfen derartige Formulierungen, die weitgreifender sind, als der Anspruch des Abmahnenden. Wer aber eine derartige Erklärung unterschrieben hat, muss die Konsequenzen tragen, auch wenn diese mit erheblichen Nachteilen verbunden sein sollten.

 I. Was ist Filesharing?

Unter Filesharing versteht man die direkte Weiterleitung von Dateien über das Internet unter Verwendung spezieller Netzwerke. Die Weitergabe erfolgt in der Regel durch Up- und Download der Dateien durch die Mitglieder eines Filesharing-Netzwerks. Dabei handelt es sich um spezielle Computerprogramme oder Browser.

Vorwiegend werden solche Dateien weitergegeben, die urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, wie etwa Musik- oder Filmwerke und Computerprogramme. Urheberrechte entstehen unmittelbar mit der Schöpfung. Es ist nicht etwa erforderlich, dass die Werke einen entsprechenden Hinweis auf das Urheberrecht enthalten.

II. Worin besteht die Urheberrechtsverletzung?

Das Up- und Downloaden kann eine unzulässige Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellen, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in unberechtigterweise kopiert und gespeichert werden, sofern die Werke nicht ausschließlich für den privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) verwendet werden. Zudem kann sich der "Uploader" durch das unzulässige Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke nach § 104 UrhG strafbar machen.

Achtung: Ein Unterlassungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn der Abgemahnt den Urheberrechtsverstoß nicht höchstpersönlich begangen hat. Ob auch in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch besteht, muss rechtlich geprüft werden.