Filesharing: Eltern sollen ihr Kind verpetzen–fragwürdiges Urteil des OLG München

Filesharing: Eltern sollen ihr Kind verpetzen–fragwürdiges Urteil des OLG München
14.01.2016182 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht München hat in einem Filesharing Verfahren eine zweifelhafte Entscheidung zugunsten der Abmahnindustrie getroffen. Eltern sollen als Anschlussinhaber für eine nicht begangene Tat haften, weil sie ihr Kind nicht an den Pranger stellen wollen.

Nachdem die Eltern als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hatten wegen illegaler Verbreitung eines Musikalbums von Rihanna über eine Tauschbörse im Internet, weigerten sich diese für die Abmahnkosten und Schadensersatz aufzukommen. Sie verteidigten sich damit, dass sie die vorgeworfene Tat nicht begangen haben. Dabei verwiesen die Eltern darauf, dass ihre drei volljährigen Kinder ebenfalls Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt haben. Sie wüssten zwar, welches ihrer Kinder es gewesen sei. Sie seien aber nicht bereit, den Namen dieses Kindes zu nennen.

Nachdem der Rechteinhaber die Eltern verklagt hatte, machten die Kinder vor Gericht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Nachdem das Landgericht München mit Urteil vom  01.07.2015 (Az. 37 O 5394/14) die Eltern zur Zahlung von insgesamt 3.544,40 EUR verurteilt hatte, legten diese durch ihren Rechtsanwalt hiergegen Berufung ein.

Filesharing: Verweis auf Zugriffsmöglichkeit soll nicht reichen

Das Oberlandesgericht München schloss sich jedoch der Auffassung des Landgerichtes München an und bestätigte mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 29 U 2593/15), dass die Eltern als Anschlussinhaber als Täter für das Filesharing des Musikalbums haften. Die Richter begründeten dies damit, dass die Eltern nicht die gegen sie bestehende Vermutung der Täterschaft erschüttert haben sollen. Denn sie hätten nicht ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast genügt. Der Verweis auf die theoretisch bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer Kinder reiche nicht aus. Vielmehr hätten sie konkrete Angaben zur Verletzungshandlung machen müssen. Hierzu hätten die Eltern auch angeben müssen, welches ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ansonsten könnten Rechteinhaber ihrer Ansprüche kaum bei von einer Familie gemeinsam genutzten Internetanschlüsse durchsetzen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Fazit für Abgemahnte:

In diesem Fall soll der Anschlussinhaber laut OLG München verpflichtet sein, den tatsächlichen Täter zu benennen. Aus meiner Sicht widerspricht das der Auffassung des Bundesgerichtshofes, nach der es ausreicht, einen alternativen Sachvortrag vorzutragen, ohne einen konkreten Täter benennen zu müssen. Allerdings war es in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen BearShare" Entscheidung (Urteil 08.01.2014 - I ZR 169/12) und in dem Fall "Tauschbörse III" (Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 75/14) auch immer so, dass die Betroffenen nicht wussten, wer die Tat begangen hat. Insofern stellen sich Abgemahnte derzeit besser, wenn sie vortragen, die Tat nicht selbst begangen zu haben. Darüber hinaus müssen dann noch andere Familienmitglieder genannt werden, die zur Tatzeit anwesend waren und als mögliche Täter in Betracht kommen. Kommen allerdings minderjährige Täter in Betracht, muss noch vorgetragen werden, dass diese auch tatsächlich vorher belehrt worden sind. Volljährige Kinder und Ehegatten müssen vor der Internetnutzung nicht belehrt werden.

Ähnliche Artikel: