Filesharing durch Minderjährigen: Onkel trifft Überwachungspflicht bei erkennbarem Rechtsverstoß

Filesharing durch Minderjährigen: Onkel trifft Überwachungspflicht bei erkennbarem Rechtsverstoß
31.05.2016217 Mal gelesen
AG Braunschweig, Urteil v. 13. Mai 2016 – 119 C 1480/14

Dass eine Belehrung eines minderjährigen Familienangehörigen hinsichtlich verbotener Up- und Downloads in Tauschbörsen nicht immer genügt, zeigt ein Fall beim AG Braunschweig. Das Gericht verurteilte den Onkel als Anschlussinhaber und Störer sowie seinen Neffen, der die Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss begangen hatte. Der Onkel hätte den Neffen bzw. Computer kontrollieren müssen, so das Amtsgericht.

Drei Abmahnungen schickte die Klägerin wegen des illegalen Angebots eines Computerspiels in einer Tauschbörse an den Onkel, eine später an den Neffen. Die geforderte Unterlassungserklärung wie auch die Zahlung von Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten wurden verweigert, weshalb die Klägerin vor Gericht zog. Der beklagte Onkel wehrte sich mit dem Argument, er habe seinen Neffen ausdrücklich untersagt, den Anschluss für Onlinespiele und Tauschbörsen zu nutzen. Zudem nutze er den Anschluss gar nicht. Der Neffe bestritt, die Taten begangen zu haben.

 Verletzung der Prüfpflicht

Das Gericht verurteilte den Onkel zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 492,54 Euro. Er hafte als Störer, wobei für die Störereigenschaft nur die vertragliche Situation entscheidend sei und nicht, ob der Anschlussinhaber den Internetzugang tatsächlich nutzt. Nicht nur, dass die Belehrung des Neffen nicht schlüssig dargelegt worden sei, insbesondere hätte der Onkel bereits nach der ersten Abmahnung reagieren müssen, so dass zumindest die letzte (dritte) Rechtsverletzung verhindert worden wäre. Das Gericht meint wörtlich: "Er [der Onkel] hätte sich über eigene Recherchen wie etwa Befragungen der Nutzer des Internetanschlusses sowie das Durchsuchen des Computers nach den Dateien bzw. dem Tauschbörsenprogramm zum Vorgang eines Down- bzw. Uploads kundig machen können und müssen."

Neffe war deliktsfähig

Auch der Neffe, der - unbestritten - den Internetzugang genutzt hat, wurde verurteilt. Das Gericht stellte für den Schadensersatzanspruch die Deliktsfähigkeit des Minderjährigen (§ 828 Abs. 3 BGB) fest und ging davon aus, "dass ein 13- bzw. 14-jähriger normal entwickelter Junge die nötige Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit besitzt, die Gefährlichkeit von Internettauschbörsen zu erkennen". Zweifel hieran hätten sich im konkreten Fall nicht ergeben. Das Gericht schätzte den Lizenzschaden auf 510,00 Euro.

Daneben muss der Neffe als Täter auch die Abmahnkosten in Höhe von 167,32 Euro zahlen.