Filesharing: AG Köln verneint fliegenden Gerichtsstand

Abmahnung Filesharing
09.09.2013206 Mal gelesen
Auch das Amtsgericht Köln scheint in Filesharing-Fällen nicht mehr unkritisch seine örtliche Zuständigkeit zu bejahen. Dies ergibt sich aus einem Verweisungsbeschluss, den das Gericht in einem aktuellen Fall ausgesprochen hat.

Vorliegend hatte ein Tauschbörsennutzer eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Daten erhalten und war schließlich vor dem von ihm aus weit entfernten Amtsgericht Köln verklagt worden.

Filesharing: Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Gerichtsbezirkes erforderlich

Doch das Amtsgericht Köln erklärte sich mit Beschluss vom 01.08.2013 (Az. 137 C 99/13) für örtlich zuständig im Sinne von § 32 ZPO und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg. Das Gericht führte hierzu aus, dass nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass der Tauschbörsennutzer die unerlaubte Handlung im Bereich des Amtsgerichtes Köln begangen hat. Hierzu hätte es ihm darauf ankommen müssen, dass er die Dateien im Amtsgerichtsbezirk Köln heruntergeladen hat. Mit anderen Worten: Der Tauschbörsennutzer hätte zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln müssen.

Billigendes in Kauf nehmen reicht nicht

Hingegen reicht es laut Amtsgericht Köln nicht aus, dass er dies nur billigend in Kauf genommen hat. Ein anderes Verständnis von dem, was "bestimmungsgemäß" ist, führt zu beziehungsarmen Gerichtsständen. Dies ist zu vermeiden, weil es nicht Sinn und Zweck des § 32 ZPO entspricht (vgl. BGH MDR 2011,812; MDR 2010,744).

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Köln begrüßen wir. Sie ist aus deshalb einleuchtend, weil die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung an Tauchbörsen normalerwiese immer deutschlandweit besteht.

Neues Gesetz sieht Abschaffung vom fliegenden Gerichtsstand vor

Darüber hinaus soll auch nach der vom Bundestag verabschiedeten Fassung des Gesetzes zum Schutz gegen unlautere Geschäftspraktiken soll die örtliche Zuständigkeit in Filesharing- Fällen erheblich eingeschränkt werden. § 104a UrhG der Entwurffassung sieht vor, dass Verbraucher bei Urheberrechtsverletzungen nur noch an ihren Wohnsitz verklagt werden dürfen. Anders soll das nur noch sein, wenn Tauschbörsennutzer dabei gewerblich oder im Rahmen einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Dieses Gesetz muss allerdings noch am 20.09.2013 den Bundesrat passieren. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten. Interessanterweise haben in letzterer Zeit bereits mehrere Gerichte auf dieses Gesetz Bezug genommen, obwohl es noch nicht in Kraft getreten ist.

Abmahnanwälte dürfen nicht  willkürlich Gerichte aussuchen dürfen

Bis in neueste Zeit hat die Rechtsfigur von dem fliegenden Gerichtsstand dazu geführt, dass Abmahnanwälte Tauschbörsennutzer wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen vor weit entfernten Gerichten verklagt haben. Dies ist für den Betroffenen mit viel Aufwand und hohen Kosten verbunden. Darüber hinaus haben sich viele Anwälte der Rechteinhaber die ihnen genehmen Gerichte ausgesucht. Diese Praxis muss endgültig ein Ende haben.

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