Filesharing:AG Köln schränkt fliegenden Gerichtsstand in Altfällen ein

Abmahnung Filesharing
02.12.2013729 Mal gelesen
Der Gesetzgeber hat den fliegenden Gerichtsstand für Klageerhebungen seit dem 09.10.2013 durch das „Anti-Abzock-Gesetz“ abgeschafft. Die Frage ist jedoch wie in Altfällen zu verfahren ist. Hierzu hat jetzt auch das Amtsgericht Köln Stellung bezogen.

Vorliegend war ein Anschlussinhaber wegen des illegalen zur Verfügung stellen eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms über eine Tauschbörse am 08.10.2012 abgemahnt worden. Im Folgenden machte der Rechteinhaber Abmahnkosten und Schadensersatz vor dem Amtsgericht Köln geltend. Sie erhob diese Klage vor dem Zeitpunkt der Geltung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Der Rechteinhaber berief sich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes darauf, dass der Tauschbörsennutzer die Software "H 4" gerade auch im Bezirk des Amtsgerichtes Köln zum Herunterladen ohne seine Zustimmung bereit gehalten habe.

AG Köln legt örtliche Zuständigkeit in Filesharing-Verfahren eng aus

Das Amtsgericht Köln wies jedoch die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit mit Urteil vom 18.11.2013 (Az. 137 C 262/13) ab. Das Gericht wies darauf hin, dass hierfür die Berufung auf die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit auch am Gerichtsstand des Amtsgerichtes Köln nicht ausreicht. Das Gericht begründete dies damit, dass die örtliche Zuständigkeit aufgrund des Gesetzeszweckes von § 32 ZPO eng auszulegen ist. Dies ergibt sich aus der neuen Vorschrift des § 104a UrhG, die nach Ansicht des Amtsgerichtes Köln zur Bestimmung der Intentionen des Gesetzgebers herangezogen werden darf.

OLG Schleswig untersagt Schikane beim fliegenden Gerichtsstand

Derzeit gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit der fliegende Gerichtsstand in Altfällen angewendet wird. Strenger sah dies z.B. das OLG Schleswig mit Entscheidung vom 13.09.2013 (Az. 2 AR 28/13). Die Richter stellten klar, dass auch vor Inkrafttreten des "Anti-Abzock-Gesetzes" die Figur des fliegenden Gerichtsstandes nicht missbraucht werden durfte.

Rechtslage ist in Altfällen unsicher

Allein schon aufgrund dieser unklaren Situation beim fliegenden Gerichtsstand sollten Sie sich bei einer Tauschbörsen Abmahnung von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Bitte beachten Sie ferner, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken weiterhin massenweise wegen Filesharings abgemahnt wird. Die Streitwertdeckelung hat zu keinem Rückgang bei Abmahnungen geführt, weil die Abmahnanwälte jetzt höhere Schadensersatzforderungen stellen. Hier bedarf es der genauen Prüfung, inwieweit dies im jeweiligen Einzelfall berechtigt ist.