Filesharing: Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gilt auch für vorläufigen Rechtsschutz

Abmahnung Filesharing
30.04.2014258 Mal gelesen
Windige Abmahnanwälte dürfen nicht die vom Gesetzgeber in Filesharing Verfahren eingeführte Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes durch Tricks umgehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Hamburg, die sehr zu begrüßen ist

Vorliegend ging ein Rechteinhaber gegen den Nutzer einer Tauschbörse vor, weil er darüber illegal ein Computerspiel verbreitet haben soll und infolgedessen eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Nachdem er mit einer Filesharing-Abmahnung nicht weiterkam, wollte er gegen ihn vor dem fernen Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirken.

Doch das Landgericht Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das Gericht verwies darauf, dass es aufgrund der Neuregelung des § 104a UrhG nicht örtlich zuständig ist, weil der mutmaßliche Tauschbörsennutzer nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichtes Hamburg wohnt.

Hiermit war jedoch der Rechteinhaber nicht einverstanden. Er legte gegen die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg sofortige Beschwerde beim hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein. Dabei berief sich der Abmahnanwalt darauf, dass die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes nur für Unterlassungsklagen, nicht jedoch für einstweilige Verfügungen gelten würde. Darüber hinaus habe der Tauschbörsennutzer gewerblich und nicht als Privatperson gehandelt. Infolgedessen finde die Regelung des § 104a UrhG überhaupt keine Anwendung.

Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ließ sich von dieser Argumentation jedoch nicht beeindrucken und wies die Beschwerde des Rechteinhabers mit Beschluss vom 14.11.2013 (Az. 5 W 121/13) zurück.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes: Keine willkürlichen Ausnahmen

Die Richter stellten klar, dass die Neuregelung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen § 104a UrhG für alle Arten von Filesharing-Verfahren Anwendung findet. Sie gilt daher auch für einstweilige Verfügungen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Tauschbörsennutzer als Täter oder Störer gehandelt haben soll.

Gewerblichkeit muss hinreichend dargelegt und nachgewiesen werden

Schließlich ist nach Auffassung des Gerichtes nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb der Anschlussinhaber angeblich gewerblich gehandelt haben soll. Die bloße Behauptung reicht nicht aus.

Anti-Abzock-Gesetz darf nicht unterlaufen werden

Diese Entscheidung ist gut nachvollziehbar und zu begrüßen. Übereifrige Abmahnanwälte müssen in die Schranken gewiesen werden, damit sie die Intentionen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht unterlaufen werden. Denn zumindest Privatleute sollen vor ortsfernen Klagen wegen Filesharing-Vorwürfen bewahrt werden. Es hat lange gedauert, bis der Gesetzgeber diesen Praktiken einen Riegel vorgeschoben hat. Oft mussten weit entfernt Beklagte zu Gerichtsverfahren anreisen und dabei Strecken von mehreren hundert Kilometern zurücklegen.

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