Filesharing: Abmahnanwalt stehen keine Reisekosten für Fahrt zum „fliegendem Gerichtsstand“ zu

Abmahnung Filesharing
10.04.2013356 Mal gelesen
Abmahnanwälte verklagen oft aus taktischen Gründen mutmaßliche Filesharer vor weit entfernt liegenden Gerichten in Deutschland. Das Landgericht München hat dieser Praxis zu Recht eine Absage erteilt und eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes München bestätigt.

Ein Abmahnanwalt aus Kiel ging im Auftrage eines Rechtsinhabers aus Großbritannien gegen einen mutmaßlichen Filesharer aus Frankfurt am Main wegen der illegalen Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Pornofilmes über eine Tauschbörse im Internet vor. Er verklagte den Nutzer der Tauschbörse vor dem Amtsgericht München auf Erstattung der Abmahnkosten sowie auf Schadensersatz. Zunächst einmal schlossen dort die Parteien einen Vergleich.

 

Doch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens kam es zum Streit: Der Kläger verlangte im Kostenfestsetzungsantrag die Reisekosten seines Rechtsanwaltes für die Fahrt von Kiel nach München ersetzt. Doch das Amtsgericht München lehnte das mit Beschluss vom 10.07.2012 (Az. 142 C 32827/11) ab.

 

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss ging der Kläger im Wege der sofortigen Beschwerde vor.

 

Filesharing: Kläger hat Wahlrecht bezüglich des örtlichen Gerichtes

Doch das Landgericht München wies die Rechtsbeschwerde des Rechteinhabers mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 13 T 20183/12) zurück. Hierzu stellt das Gericht fest, dass zwar der Kläger normalerweise nach § 35 ZPO ein Wahlrecht bezüglich des örtlichen Gerichtes hat und in diesem Rahmen Gebrauch vom sogenannten "fliegenden Gerichtsstand" machen darf.

 

Kläger darf Wahlrecht in Filesharing-Verfahren nicht missbrauchen

Diese Möglichkeit gilt jedoch nicht grenzenlos. Soweit lediglich aus rein taktischen Gründen eine Klage vor einem weit entfernten Gericht eingereicht wird, so ist hierin ein Rechtsmissbrauch zu sehen. Diesen bejaht das Landgericht München, weil hier keine der Parteien und auch nicht der Anwalt seinen Sitz im Großraum München hat. Nach dieser Entscheidung muss der Rechtsanwalt die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten selbst tragen.

 

Diese Entscheidung des Landgerichtes München ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann hiergegen im Wege der sogenannten Rechtsbeschwerde vorgehen. Das Landgericht München hat diese in seinem Beschluss zugelassen.

 

Abmahnanwälte sollten sich gleichwohl überlegen, ob sie dieses beträchtliche Kostenrisiko eingehen wollen.