Ein Anschlussinhaber hatte eine Filesharing Abmahnung von der LFP Video Group erhalten. Diese warf ihm vor, dass er einen urheberrechtlich geschützten Pornofilm illegal über eine Tauschbörse im Internet zum Download zur Verfügung gestellt haben soll.
Doch der Abgemahnte weigerte sich zu zahlen. Er berief sich darauf, dass ein naher Angehöriger ebenfalls Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hat. Infolgedessen kommt er ebenfalls als Täter einer Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing infrage. Der Abmahner behaarte gleichwohl auf seiner Forderung. Er verlangte vom Gericht, dass dieser bezüglich der vorgebrachten Zugangsmöglichkeit zwei Zeugen vernimmt. Dabei argumentierte der Rechteinhaber damit, dass der Abgemahnte für seine Behauptungen die Beweislast trage.
Filesharing: Zugangsmöglichkeit durch Dritte muss nur hinreichend dargelegt werden
Davon konnte die LFP Video Group jedoch nicht das Amtsgericht Hannover überzeugen. Dieses führte nicht die begehrte Beweisaufnahme durch, sondern wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 515 C 13883/15) ab. Dies begründete das Gericht damit, dass die zunächst gegenüber dem Anschlussinhaber bestehende Täterschaftsvermutung bereits durch einen schlüssigen Gegenvortrag erschüttert wird. Hierzu reicht aus, dass die Zugangsmöglichkeit eines Dritten hinreichend glaubhaft gemacht wird. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass diese Behauptung bewiesen wird.
Fazit:
Diese Auffassung des Amtsgerichtes Hannover wird von vielen Gerichten vertreten. Für sie spricht auch, dass normalerweise der Rechteinhaber darlegen und auch beweisen muss, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung wirklich begangen hat. Durch die Figur der Täterschaftsvermutung wird der Musikindustrie bereits eine weitreichende Beweiserleichterung zugestanden. Eine faktische Umkehr der Beweislast wäre nicht mit der im Zivilrecht vorgesehenen Beweislastverteilung vereinbar.
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