Festzinsanlagen von Bayernareal - Anleger versuchen ihr Glück bei den Vermittlern

Festzinsanlagen von Bayernareal - Anleger versuchen ihr Glück bei den Vermittlern
04.08.2015385 Mal gelesen
Nachdem am 24. August 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayernareal Finanzierungs GmbH eröffnet wurde, sehen sich Vermittler und Anlageberater teilweise den angeblichen Schadensersatzansprüchen Ihrer Kunden ausgesetzt.

"Aus unserer Sicht kein ungewöhnlicher Vorgang, da bei der insolventen Gesellschaft nichts mehr zu holen ist, versuchen die Anleger sich bei den Vermittlern schadlos zu halten", so der auf anlagerechtliche Prozessführung und Vermittlerhaftung spezialisierte Anwalt Nikolaus Sochurek (Peres & Partner). "Was liegt aus Sicht selbst ernannter Anlegerschützer nun näher, als die agierenden Berater bzw. Vermittler in die Haftung zu nehmen?"

Am 24.08.2012 wurde über das Vermögen der Bayernareal Finanzierungs GmbH das Insolvenzverfahren durch das Amtsgericht Passau eröffnet. Die Anleger müssen empfindliche Verluste des eingesetzten Betrages besorgen, da die insolvente Bayernareal Finanzierungs GmbH die Ansprüche der Anleger auf Zins und Tilgung der durch die Anleger ausgereichten Darlehen aus nahe liegenden Gründen nicht mehr (vollständig) bedienen kann. Dies betrifft letztlich alle Anlagen von Bayernareal II. bis IV.

Ferner hat die Insolvenzverwalterin der Bayernareal Finanzierungs GmbH Mitte März 2014 sämtliche Anleger angeschrieben und zur kurzfristigen Rückzahlung sämtlicher Tilgungszahlungen der letzten 10 Jahre aufgefordert. Sie vertritt den Rechtsstandpunkt, dass die Zahlungen anfechtbar seien nach den §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO bzw. §§ 129, 133 Abs. 1 InsO.

"Aus unserer Sicht handelt es sich um eine klassische Fallgruppe. Da bei der insolventen Schuldnerin nichts mehr zu holen ist, versuchen Anleger nunmehr die Schiene der Vermittlerhaftung." So der auf Haftungsabwehr und anlagerechtliche Prozessführung spezialisierte Münchner Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek (Peres & Partner), der beispielsweise bereits unzählige Vermittler von Produkten der Infinusgruppe erfolgreich vor Gericht verteidigte. "Es konnte in diesem Komplex noch kein Anleger gegen einen von uns vertretenen Vermittler einen Prozess gewinnen." So Sochureks Kollege, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Viggo von Wietersheim (Peres & Partner). Wie im Markt bekannt ist, geht es auch im Komplex Infinus vielfach um angebliche Schadensersatzansprüche aus der Vermittlung von Nachrangdarlehen, weshalb die Anwälte von Peres & Partner im Bereich der Vermittlung von Mezzanine Kapital besondere Expertise besitzen.

Das Vorbringen der Anleger erschöpft sich zum einen in den hinlänglich bekannten Argumenten, dass die Anlage der sicheren Altersvorsorge dienen sollte. Ferner werden weitere Aufklärungsdefizite wie einzelne Aspekte der Risikoaufklärung gerügt. Hierfür tragen die Anleger jedoch die volle Beweislast.

Die Rückforderungsansprüche der Insolvenzverwalterin dürften überhaupt nicht bestehen. Voraussetzung wäre nämlich, dass die Anleger bei Erhalt der fraglichen Zahlungen wussten, dass der Bayernareal Finanzierungs GmbH zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Zahlung an den betreffenden Anleger die übrigen Gläubiger benachteiligt. Dieses Wissen werden die Anleger regelmäßig nicht gehabt haben, weshalb kein Anspruch der Insolvenzverwalterin besteht, mit der Folge, dass auch kein Regressanspruch gegen den Vermittler bestehen kann.

Teilweise machen die Anleger geltend, dass die jeweils verwendeten Prospekte nicht schlüssig gewesen seien und Prospektfehler enthielten. Nach Einschätzung von Sochurek kann von Prospektfehlern keine Rede sein. "Soweit ersichtlich hat lediglich das Amtsgericht München, ein Gericht das üblicherweise nicht mit derartigen Streitigkeiten befasst ist, einen angeblichen Prospektfehler bejaht." Die anlagerechtlich spezialisierten Anwälte der Sozietät Peres & Partner vertreten nach sorgfältiger Auswertung der Prospekte die Rechtsauffassung, dass keine Prospektfehler bestehen, auf die der Berater hätte hinweisen müssen.

Betroffenen Beratern bzw. Vermittlern ist anzuraten, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, wenn Anleger angebliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch im vorgerichtlichen Bereich sollte man sich insbesondere bei anwaltlich vertretenen Anlegern nicht auf Diskussionen in der Sache einlassen. Es ist ein Anwalt einzuschalten, der mit der Haftungsabwehr im Bereich der Vermittlung von Mezzanine Kapital im Allgemeinen und betreffend Bayernareal im Besonderen vertraut ist.

Mehr Informationen: http://www.finanzberaterhaftung.de


Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt
Peres & Partner Rechtsanwälte 

Friedrichstraße 17
D-80801 München

Tel: Fax: 49 89 38 38 37 41

E-Mail: nikolaus.sochurek@peres-partner.com

www.peres-partner.com