Fenstersprung auf der Flucht vor dem Gummispritztier kein Arbeitsunfall

Fenstersprung auf der Flucht vor dem Gummispritztier kein Arbeitsunfall
07.07.2015555 Mal gelesen
Wen heute Kollegen bei steigenden Temperaturen mit einem Gummispritztier nass spritzen wollen, der sollte auf der Flucht vor dem Wasserstrahl nicht aus dem Fenster springen: Das ist kein Arbeitsunfall, so die heutige Pressemitteilung zu einem Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt.

Dazu erklärt das LSG Darmstadt zu der Entscheidung mit dem Zeichen L 3 U 47/13 in seiner Pressemitteilung Nr. 11/15 v. 07.07.2015:

"Ein 27-jähriger Mann befand sich im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme im 1. OG des Unterrichtsgebäudes. Während einer nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit versuchte eine Mitschülerin ihn mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt an dem Fenster und versuchte, sich dem Wasserstrahl zu entziehen, indem er über die Fensterbrüstung sprang. Hierdurch gelangte er auf ein vor dem Fenster befindliches Welldach, durch welches er hindurchstürzte. Dabei verletzte er sich an Fuß und Wirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann sei im Rahmen einer Rangelei bzw. Neckerei aus dem Fenster gesprungen. Eine betriebsdienliche Tätigkeit liege nicht vor. Der verletzte Mann führte hingegen an, dass er sich an der Rangelei nicht beteiligt habe. Beim Ausweichen habe er sich so unglücklich bewegt, dass er aus dem Fenster gefallen sei.

Das LSG Darmstadt hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Höchstpersönliche Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Hierzu gehörten auch Neckereien und Spielereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien. Anders sei dies lediglich bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen. Insoweit seien die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus dem typischen Gruppenverhalten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ergeben würden. Der zum Unfallzeitpunkt 27-jährige Umschüler sei jedoch nicht anders zu beurteilen als ein 27-jähriger Beschäftigter in einem Großraumbüro. Zudem sei keineswegs von einem Sturz, sondern vielmehr von einem gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Dies ergebe sich aus dem Geschehensablauf sowie den Angaben des Verletzten und dessen Mitschülerinnen.

Die Revision wurde nicht zugelassen."

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