Feil Rechtsanwälte informieren: Pauschalabgeltung von Überstunden unwirksam

Arbeit Betrieb
27.09.2011400 Mal gelesen
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die das Thema Überstunden aufgreift. Und die Moral von der Geschicht: Nicht alles, was in Arbeitsverträgen steht, hält einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf die Abgeltung von 102 Überstunden geklagt. In seinem Arbeitsvertrag stand folgende Klausel: "Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Fall betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden. Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten."

Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.09.2010 (Az.: 5 AZR 517/09), dass eine im Arbeitsvertrag geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden unwirksam sei, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße. Danach muss eine Klausel klar und verständlich formuliert sein. Anderenfalls benachteilige eine solche Klausel unangemessen den Arbeitnehmer, denn er soll davor geschützt werden, dass seine ihm zustehenden Rechte nicht erkennbar sind, und er soll vor allem nicht davon abgehalten werden, diese auch geltend zu machen. Das Gericht sah die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, ihm stünden keine Ansprüche auf eine gesonderte Überstundenvergütung zu, seinen Anspruch nicht geltend machen könnte.

 

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