Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen durch Banken und Sparkassen

Kredit und Bankgeschäfte
22.06.2015200 Mal gelesen
Ein Widerruf unliebsamer Kreditverträge ist aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oftmals noch nach Jahren möglich.

Aktuell sind die Zinsen für Kredite, insbesondere für Immobilienkredite, günstig wie selten zuvor. Je nach Zinsbindungsdauer und Bonität können Kreditnehmer ihre Immobilie bereits ab ca. 2% p.a. Zinsen finanzieren. Vor wenigen Jahren waren solche Zinssätze für Viele noch fernliegend: Sie finanzierten ihr Hausbaudarlehen für 5% und mehr.

Viele Kreditnehmer haben daher Interesse an einer Umfinanzierung ihrer bestehenden Kredite, um dadurch auch in den Genuss der aktuell günstigen Zinsen zu kommen. Aufgrund von Zinsbindungsfristen ist dies jedoch kaum möglich oder aber mit erheblichen Vorfälligkeitsentschädigungen verbunden. Durch eine solche Vorfälligkeitsentschädigung wird die Umfinanzierung schnell finanziell unattraktiv.

Eine Möglichkeit die Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen und aus dem ungeliebten Altvertrag herauszukommen, bietet der Widerruf des Kreditvertrages. Ein solcher Widerruf ist dabei oftmals auch noch nach Jahren möglich.

Hintergrund ist, dass die von vielen Banken und Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrungen oftmals fehlerhaft sind. In vielen Widerrufsbelehrungen wird insbesondere über den Beginn der Widerrufsfrist falsch belehrt. Dies gilt insbesondere für die "frühestens"-Formulierungen, bei welchen der Verbraucher zwar ersehen kann, wann seine Frist frühestens beginnt, jedoch eine genaue Berechnung der Frist nicht möglich ist. Daneben gibt es noch viele weitere klassische Fehler, welche sich in einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen finden.

Erweist sich die Widerrufsbelehrung danach als fehlerhaft und spricht der Kreditnehmer danach den Widerruf wirksam aus, so fällt der Kreditvertrag fort und wandelt sich in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis, aus welchem die Parteien verpflichtet sind die jeweils erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten. De facto führt dies in vielen Fällen dazu, dass die Bank oder Sparkasse die erhaltenen Sicherheiten (z.B. Grundschuld) freizugeben hat und der Kreditnehmer die noch offene Kreditverbindlichkeit (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) zu tilgen hat, wozu er sich dann bei einer anderen Bank oder Sparkasse refinanzieren kann und zwar in der Regel zu den aktuell günstigen Konditionen.    

Kreditnehmern empfiehlt es sich daher die Widerrufsbelehrungen ihrer Darlehensverträge einer anwaltlichen Prüfung durch einen im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterziehen zu lassen.