Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung

Arbeit Betrieb
01.07.2013360 Mal gelesen
Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn ihr keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 22.11.2012 (Az.: 2 AZR 371/11).

Eine Kündigung ist nichtig, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die Massenentlassungsanzeige fehlt oder nicht wirksam erstattet ist. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn ihr keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 22.11.2012 (Az.: 2 AZR 371/11).

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn in einem Betrieb zw. 21 - 59 Arbeitnehmer tätig sind und mehr als 5 entlassen werden, 60-499 Mitarbeiter beschäftigt sind und mehr als 25 gekündigt werden oder mindestens 500 Arbeitnehmer angestellt sind und mehr als 30 innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden.

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige sind teuer

Der Arbeitnehmer ist seit 2002 in einem Unternehmen tätig, das zu einem Konzern mit über 2000 Mitarbeitern gehört. Aufgrund eines Zuordnungsvertrages zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber sowie zwei weiteren Konzernunternehmen ist ein Konzernbetriebsrat gebildet worden. Ab Juli 2009 sollen 49 Arbeitsplätze im Technikbereich des Arbeitnehmers entfallen. Im November 2008 vereinbaren die drei Konzernunternehmen und der Konzernbetriebsrat einen Interessenausgleich.

Der Arbeitgeber zeigt der Arbeitsagentur die zahlreichen Entlassungen an, eine Stellungnahme des Konzernbetriebsrats reicht er nicht ein. Die Arbeitsagentur bestätigt den vollständigen Eingang der Anzeige. Am 9.12.2008 erhält der Arbeitnehmer die Kündigung. Hiergegen wehrt er sich. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht weisen seine Klage ab. Das BAG gibt in letzter Instanz dem Arbeitnehmer Recht.

Nach Ansicht des BAG ist die Kündigung nichtig. Es fehle die für eine wirksame Massenentlassungsanzeige erforderliche Stellungnahme des Konzernbetriebsrats, so das BAG. Die Darstellung im Interessenausgleich weise lediglich eine Unterrichtung des Konzernbetriebsrats aus, stelle jedoch keine eigene Stellungnahme dar. Dieser Fehler werde auch nicht durch den Bescheid der Arbeitsagentur geheilt.

Das Erfordernis der Stellungnahme des Betriebsrats dient dem Arbeitnehmerschutz. Die Stellungnahme soll aufzeigen, ob und welche Möglichkeiten der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden und nachweisen, dass soziale Maßnahmen mit ihm beraten und möglicherweise getroffen worden sind.  

Arbeitgeber, die eine Massenentlassung beabsichtigen, müssen eine Vielzahl formeller Hürden überwinden. Ein einziger Fehler kann eine Vielzahl unwirksamer Kündigungen zur Folge haben. Dies kann bei groß angelegten Umstrukturierungen oder Stilllegungen zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen und vermeidbaren Kosten führen.

Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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