fehlende Versandkostenangabe bei Preissuchmaschinen ist wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
18.11.2009667 Mal gelesen

Ein beliebtes Werbeinstrument bei Onlinehändlern ist seit längerer Zeit die Einstellung von Angeboten bei sogenannten Preissuchmaschinen. Dieses dient unter anderem dazu, dass eine größere Anzahl von Interessenten auf das Angebot des Onlinehändlers aufmerksam werden, weil diese Preissuchmaschinen nicht nur eine größere Verbreitung im Internet haben als beispielsweise das eigene Onlinehandelsportal sondern auch dem potentiellen Interessenten die Möglichkeit geben, Angebote verschiedener Anbieter auf einen Blick zu vergleichen.

Diese Angebote über die Preissuchmaschinen sind dabei als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG zu qualifizieren. Dementsprechend sind auch hier vom Anbieter bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu machen.

Zunehmend ist diese Art der geschäftlichen Handlung eines Onlinehändlers aber nicht nur Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, sondern auch von diversen Gerichtsentscheidungen. Meist geht es dabei darum, dass ein Mitbewerber einen anderen deswegen in Anspruch nimmt, weil dieser der Meinung ist, dass die dort von verschiedenen Onlinehändler eingestellten Angebote miteinander nicht vergleichbar sind, weil beispielsweise eine gesetzlich vorgeschriebene Angabe fehlt.

Eine hierzu passende gerichtliche Entscheidung betraf die Frage, ob auch die Angabe von Versandkosten bei Preissuchmaschinen überhaupt notwendig ist und ob die Nichtangabe oder die unvollständige Angabe als Verstoß gegen das UWG zu werten ist. Infrage kommt hier ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der Preisangabenverordnung, nach der bei gewerbs- oder geschäftsmäßigen Angeboten an den Letztverbraucher neben dem Grundpreis anzugeben ist, ob daneben zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen sodann der Werbung eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar und deutlich wahrnehmbar sein.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 16.07.2009 mit dem Aktenzeichen I ZR 140/07 klargestellt, dass bei Preisangaben in Preisvergleichslisten der Verbraucher auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht. Zur Begründung wird hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, erheblich von diesen wesentlichen Informationen abhängt. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Letztlich ist diese Entscheidung nicht nur zu begrüßen, sondern auch sachgerecht. Die Preissuchmaschinen dienen ja gerade dazu, dass der einzelne potentielle Interessent überblicksmäßig über die Angebote verschiedener Anbieter so informiert wird, dass dieser die dort angegebenen Waren oder Dienstleistungen auch vergleichen kann.

Dabei ist für den Interessenten zwar letztlich auch der Preis der Ware oder Dienstleistung ausschlaggebend, jedoch zählen für die Kaufentscheidung auch andere Faktoren. So kann es für den potentiellen Kunden durchaus interessant sein, dass dieser sich mit einem Angebot eines Onlinehändlers beschäftigt, welches vom Preis der Ware oder Dienstleistung her gesehen nicht das Günstigste ist, jedoch aufgrund derGesamtbewertung inklusive der zu zahlenden Versandkosten das Angebot ist, was für den Verbraucher nach seiner Einschätzung die attraktivste Preisgestaltung und Seriösität aufweist.

Um dementsprechend die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sind neben dem Preis der Ware oder der Dienstleistung auch die Kosten des Versands anzugeben. Würde nämlich der einzelne Anbieter hierzu nicht verpflichtet sein, so könnte sich dieser durch Nichtangabe der Versandkosten einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil dadurch sichern, dass dieser die potentiellen Kunden auf sein Portal leitet, mit der Zielsetzung, dass der Verbraucher sich auch andere oder weitere Artikel aussucht, wenn dieser schon mal auf das Portal gefunden hat. Denn durch die Nichtangabe der Versandkosten wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, als sei der Versand, im Gegensatz zu anderen Anbietern, versandkostenfrei. Erst später fällt dem Verbraucher, wenn überhaupt, auf, dass Versandkosten zu zahlen sind. Ist der Verbraucher aber dann beispielsweise schon im Bestellvorgang selbst, so wird den Meisten die erneute Suche des ausgewählten Produkts bei anderen Anbietern zu zeitaufwendig sein, sodass diese trotz des vorher gewonnenen Eindrucks der kostenlosen Versendung das Produkt bestellen werden.

Vergleichbar ist diese Situation meiner Meinung nach mit den sogenannten "Lockvogelangeboten", bei dem zu extrem günstigen Preisen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, um den Interessenten erst einmal in sein Ladengeschäft zu locken, in der Hoffnung, dass dieser dann auf andere teuere Artikel bei Nichtvorhandensein der Ware ausweicht oder aber auch andere Waren oder Dienstleistungen erwirbt.

Deshalb ist die Entscheidung des BGH sachgerecht.

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