Fehlende Angabe zur Laufzeit des Kredits – Widerruf möglich

Fehlende Angabe zur Laufzeit des Kredits – Widerruf möglich
23.03.2017139 Mal gelesen
Banken und Sparkassen haben die Tür für den Widerrufsjoker auch bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, sperrangelweit aufgestoßen.

Auch bei diesen Immobilienfinanzierungen sind die Widerrufsbelehrungen immer noch zum Teil fehlerhaft und der Widerruf in diesen Fällen möglich.

"Es ist schon erstaunlich, wie schwer sich einige Banken und Sparkassen getan haben, ihre Kunden ordnungsgemäß zu informieren und damit den Darlehenswiderruf erst ermöglicht haben. Gerade bei der Aufführung der Pflichtangaben ist es auffallend häufig zu Fehlern gekommen. Besonders ins Auge sticht dabei, dass die Kreditlaufzeit nicht angegeben ist", sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Das Fehlen der Pflichtangaben, wie die Angabe zur Laufzeit des Darlehens, hat Konsequenzen. Denn der Beginn der Widerrufsfrist ist an diese Angaben geknüpft. Anders ausgedrückt: Die Widerrufsfrist wurde in diesen Fällen nicht in Lauf gesetzt und der Widerruf des Darlehensvertrags ist auch heute noch möglich.

Neben der Kreditlaufzeit muss der Verbraucher u.a. auch Angaben zum Nettodarlehensbetrag, zum effektiven Jahreszins oder zum Sollzinssatz erhalten. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: "Auch hier tauchen nach unseren Erfahrungen Fehler auf. Am häufigsten fehlt aber die Angabe zur Kreditlaufzeit. Die ist auch nicht mit der Dauer der Zinsfestschreibung zu verwechseln."

Ein anderer Fehler findet sich vermehrt in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen. Hier wurde die Nennung der Aufsichtsbehörde in den Pflichtangaben aufgeführt, die Aufsichtsbehörde dann aber nicht genannt.

Beim Vorliegen eines dieser Fehler ist der Widerruf des Darlehens in der Regel möglich. Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren ist der Widerruf für den Verbraucher auch bei diesen jüngeren Verträgen finanziell attraktiv und je nach Höhe des Darlehens und Zinssatz können durch eine Umschuldung mehrere tausend Euro gespart werden. Darlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, sind auch nicht vom Ende des sog. "ewigen Widerrufsrechts" betroffen. Das gilt nur für ältere Darlehensverträge.

Für den Verbraucher ist es nicht leicht zu erkennen, ob er ordnungsgemäß belehrt wurde. Daher prüft die Kanzlei Cäsar-Preller kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.


Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/


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