Farbwahlklausel weiß für Schönheitsreparaturen unwirksam

Miete und Wohnungseigentum
18.06.2015221 Mal gelesen
Eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter zum "Weißen" von Decken und Wänden auch während der laufenden Mietzeit verpflichtet, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.

Eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter zum "Weißen" von Decken und Wänden auch während der laufenden Mietzeit verpflichtet, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 21.09.2011 - VIII ZR 47/11 entschieden.

Die klagende Vermieterin verlangte von dem beklagten Mieter Erstattung von Renovierungskosten. Der zwischen den Parteien geschlossene Forumularmietvertrag enthielt bezüglich der Abwälzung der Pflicht zur regelmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unter anderem folgende Formulierung: "...das Weißen der Decken und Oberwänden...".

Die Vorinstanz war der Auffassung, dass mit dieser Formulierung die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit wirksam auf den Mieter übertragen worden war.

Diese Auffassung teilte der BGH jedoch nicht. Die vorgenannte Formulierung stelle, so der BGH, eine den Mieter unangemessen benachteiligende und daher unwirksame Farbvorgabe für die Ausführung der Dekoration dar. Eine so formulierte Pflicht des Mieters zum Weißen von Decken und Wänden sei dahin zu verstehen, dass er auch während des laufenden Mietverhältnisses die Wohnung in der Farbe weiß zu streichen habe. Hierdurch werde der Mieter jedoch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesses des Vermieters bestehe.

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