Familienvater haftet nicht für mögliches Filesharing seines Sohnes

Familienvater haftet nicht für mögliches Filesharing seines Sohnes
25.08.2014240 Mal gelesen
Anschlussinhaber mit volljährigen Kindern können nicht ohne Weiteres wegen Filesharing abgemahnt und auf Ersatz der Abmahnkosten sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies hat das Amtsgericht Hamburg vor wenigen Tagen in einem Urteil klargestellt.

orliegend war ein Familienvater als Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt worden, der zusammen mit seiner Frau sowie seinem volljährigen Sohn in einer Wohnung lebte. Er soll angeblich die urheberrechtlich geschützte Fernsehserie "The Walking Dead - Staffel 2 Folge 5" illegal über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben. Daraufhin hab der Vater zwar die in der Abmahnung verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch für die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 855,80 Euro aufzukommen und Schadensersatz in Höhe 400 Euro für die eine von ihm angeblich begangene Urheberrechtsverletzung zu zahlen. Dabei berief sich der Vater darauf, dass er niemals selbst Filesharing betrieben habe. Darüber hinaus habe er seinem Sohn - mit dem er den Internetanschluss gemeinsam nutzt - das illegale Herunterladen und Verbreiten von Dateien verboten, nachdem er mehrere Abmahnungen wegen Filesharing erhalten hatte. Aus diesem Grunde habe er vorsichtshalber auch den Rechner des Sohnes auf Tauschbörsendateien überprüft. Die Frau hatte keinen Zugriff auf das Internet. Der WLAN-Anschluss war mit einem Passwort ausreichend gesichert worden.

Filesharing: Vater hat Täterschaftsvermutung hinreichend erschüttert

Das Amtsgericht Hamburg wies mit Urteil vom 21.08.2014 (Az. 35a 127/13) ab. Eine Haftung des Vaters als Täter einer Urheberrechtsverletzung für Schadensersatz scheidet aus, weil dieser durch Nachkommen seiner sekundären Darlegungslast die gegenüber dem Anschlussinhaber gewöhnlich bestehende Tätervermutung erschüttert hat. Hierzu reicht neben dem Verneinen bezüglich der eigenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing aus, dass der volljährige Sohn ebenfalls Zugriff auf den Internetzugang hatte und daher ebenfalls die Fernsehserie verbreitet haben könnte. Bereits die bloße Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung durch das Kind reicht, um die Täterschaftsvermutung bezüglich des Vaters infrage zu stellen.

Störerhaftung entfällt wegen ordnungsgemäßer Belehrung des Kindes

Ebenso wenig kann der Vater hier jedoch im Rahmen der Störerhaftung auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Denn er war seinen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen durch die ordnungsgemäße Belehrung des Sohnes wegen sowie die hinreichende Sicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber dem Zugriff durch Dritte. Die Belehrung des volljährigen Kindes ist hier nur notwendig gewesen, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine bereits begangene Urheberrechtsverletzungen durch den Sohn gesprochen haben.

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