Familienstiftung als Instrument der Nachfolge

Familienstiftung als Instrument der Nachfolge
09.10.2012911 Mal gelesen
Die Familienstiftung bietet interessante Möglichkeiten für die Vermögens- und Betriebsnachfolge, wenn die steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten richtig genutz werden.

Die Familienstiftung ist nach wie vor eine seltene Form der Nachfolgeregelung - verglichen mit anderen Gestaltungsoptionen. Angesichts der Vorteile des Stiftungsmodells ist dies verwunderlich und dürfte nicht zuletzt daran liegen, dass die meisten Rechtsanwälte bzw. Steuerberater nicht über die erforderliche interdisziplinäre Kompetenz in der Schnittmenge zwischen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht verfügen. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten der Familienstiftung geben.

Familienstiftung - Idee und Beweggründe

Die Familienstiftung ist eine selbständige rechtsfähige Stiftung, die ausschließlich oder überwiegend den Interessen einer Familie dient. Der Stifter bringt Vermögen - z.B. ein Unternehmens, eine Beteiligung, eine private Immobilie oder Wertpapiere und Bankguthaben - in die Familienstiftung ein. Die Stiftungssatzung fixiert u.a., von wem die Geschäfte der Stiftung geführt werden und an wen die Erträge des Stiftungsvermögens fließen. Dies sind bei der Familienstiftung die Angehörigen des Stifters, i.d.R. insbesondere der Ehegatte, die Kinder und deren Abkömmlinge. Die Stiftung bietet dabei vor allem die folgenden Vorteile:

  1. Versorgung der Angehörigen über Generationen hinaus
  2. Erhalt des Familienvermögens als Einheit, da die Angehörigen nicht an der Stiftung beteiligt sind und keine Anteile vorhanden sind, die verkauft oder gekündigt werden können
  3. Schutz vor möglichen Gläubigern des Stifters und der begünstigten Angehörigen
  4. Erbschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und ertragssteuerliche Vorteile
  5. Unabhängigkeit der Nachfolgeregelung von bestimmten Personen

Um die Ziele des Stifters zu realisieren bedarf es einer fachmännischen Gestaltung, im Idealfall durch entsprechende Fachanwälte (für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht) im Zusammenspiel mit einem Steuerberater. So läßt sich ein steueroptimiertes Modell für die Ewigkeit entwerfen, dass das Familienvermögen bzw. den Familienbetrieb vor dem Zerfall bewahrt und die Angehörigen über Generationen versorgt.

Gründung, Anerkennung, Aufsicht

Wurde die Familienstiftung nach Abwägung aller wirtschaftlichen, steuerlichen und familiären Gesichtspunkte als ideales Gestaltungsmodell für die Nachfolge ausgemacht, steht zunächst der Entwurf der Satzung auf der Grundlage der rechtlichen und steuerlichen Prüfung an. Die Satzung regelt insbesondere, wer wie von den Erträgen der Stiftung profitieren soll (Destinatäre) und wer in der Stiftung welche Leitungs- und Kontrollaufgaben übernimmt. Im Zuge des Stiftungsgeschäfts wird dann das Vermögen vom Stifter auf die Stiftung übertragen. Dies kann sowohl zu Lebzeiten des Stifters als auch bei dessen Tod - veranlasst durch testamentarische Verfügung - erfolgen. Die staatliche Anerkennung durch die zuständige Landesstiftungsbehörde wird heute ganz überwiegend als unproblematisch angesehen. Bei der Stiftungsaufsicht greift der Arm der Behörde bei Familienstiftungen nicht so weit wie z.B. bei gemeinnützigen Stiftungen, so dass die staatliche Einflussnahme - abhängig von der Regelung im jeweiligen Bundesland - eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer, Ertragsteuer

Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen durch den Stifter unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer. Welche Freibeträge und Steuersätze Anwendung finden, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und dem verwandtschaftlich am weitesten entfernten Stiftungsberechtigten. Sollen nur der Ehegatte und Kinder sowie deren Abkömmlinge begünstigt werden, ist dies die Steuerklasse 1 mit den höchsten Freibeträgen und niedrigsten Steuersätzen. Nach jeweils 30 Jahren droht Erbersatzsteuer, da nach Ablauf dieser Zeitspanne ein Erbfall fingiert wird. Hier gilt dann ein erhöhter Freibetrag von EUR 800.000. Handelt es sich beim Stiftungsvermögen um begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes reduziert sich die Erbschaftsteuer bzw. Erbersatzsteuer erheblich oder entfällt ganz.

Auch wenn die Familienstiftung nicht die steuerlichen Privilegien der gemeinnützigen Stiftung geniesst, ist sie doch ertragsteuerlich sehr interessant und alternativen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen meist steuerlich überlegen. Wie bei der GmbH kann mit der Familienstiftung das Vermögen von den Personen getrennt werden - jedoch mit dem Vorteil dass nicht allein dadurch eine Gewerblichkeit und damit Gewerbesteuerpflicht eintritt. Die Stiftung selbst unterliegt lediglich der niedrigen Körperschaftsteuer und die Bezüge der Destinatäre gegebenenfalls nur der pauschalen Abgeltungssteuer. Weitere Steuervorteile sind z.B. unter dem Aspekt der Wegzugbesteuerung realisierbar.

Vermögensschutz durch Erschwerung des Zugriffs von Gläubigern

Auch als Instrument der "Asset Protection" ist die Familienstiftung grundsätzlich geeignet. Werden bei der Vermögensübertragung auf die Stiftung die Vorschriften und Fristen des Anfechtungsgesetzes und der Insolvenzordnung beachtet ist das Stiftungsvermögen vor dem Zugriff von Gläubigern des Stifters geschützt. Die Pfändbarkeit eines etwaigen gesetzlichen Rückforderungsanspruchs des Stifters, wenn dieser nach der Vermögensübertragung auf die Stiftung verarmt, ist eingeschränkt. Eine mögliche Pfändung durch Gäubiger der begünstigten Angehörigen kann ausgeschlossen werden, indem man diesen keinen pfändbaren Rechtsanspruch zugesteht. Gleichzeitig sollte mit den Destinatären ein Pflichtteilsverzicht - möglicherweise gegen eine Abfindungszahlung - vereinbart werden, um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche auszuschließen.

Autoren:

  • Bernfried Rose, LL.M., Rechtsanwalt und Mediator
  • Kristin Winkler, LL.M. Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht