OLG Frankfurt (Familienrecht): Nicht erhaltene Hochzeitsgeschenke kein „entgangener Gewinn“

Familie und Ehescheidung
17.06.2011697 Mal gelesen
Das OLG Frankfurt hatte über die sofortige Beschwerde eines Antragstellers zu entscheiden, der zur Durchführung einer Hochzeit mit dem Antragsgegner vereinbart hatte, nur einen Teil der Vergütung in den schriftlichen Vertrag aufzunehmen und den Rest „schwarz“ zu bezahlen.

Das OLG Frankfurt hatte über die sofortige Beschwerde eines Antragstellers zu entscheiden, der zur Durchführung einer Hochzeit mit dem Antragsgegner vereinbart hatte, nur einen Teil der Vergütung in den schriftlichen Vertrag aufzunehmen und den Rest "schwarz" zu bezahlen. Zum Streit kam es, als der für die Hochzeitsveranstaltung vorgesehene Veranstaltungssaal am Tag der Hochzeit noch nicht fertig gestellt war und die Hochzeitsgesellschaft in einen anderen, kleineren, Saal ausweichen musste. In dem anderen Saal fanden jedoch nur 400 der ursprünglich geplanten 620 Gäste Platz, so dass 220 Personen wieder ausgeladen werden mussten. Der Antragsteller machte nun einen Schaden in Höhe von 8.250 EUR geltend, da ihm Geschenke in Gold bzw. Geld in dieser Höhe entgangen seien.

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein vertraglicher Anspruch schon daher nicht in Betracht käme, da aufgrund der vereinbarten "Schwarzzahlung" der Vertrag insgesamt nichtig sei. Aber auch unabhängig davon sei selbst bei Vorliegen eines wirksamen Vertrages ein Anspruch abzulehnen. Dem Grunde nach bestünde zwar ein Anspruch auf Schadensersatz, da der Antragsgegner seiner Leistungspflicht nicht wie vereinbart nachgekommen sei, jedoch fehle es an einem erstattungsfähigen Schaden. Zwar sei der Antragsteller im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht grundsätzlich so zu stellen, wie er im Falle der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung stünde. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei es aber nicht, Gewinne zu erzielen, so dass die vom Antragsgegner übernommene Leistungspflicht nicht zum Inhalt gehabt habe, dem Antragsteller mittelbar zu einem Gewinn in Form von Hochzeitsgeschenken zu verhelfen. Der "entgangene Gewinn" liege folglich außerhalb des Schutzbereiches der übernommenen Vertragspflicht.

Verfasser Rechtsanwalt Sagsöz

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OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.05.2011 - 19 W 29/11