Dies entschied der BGH in einem Fall, in dem sich die Mutter zweier Kinder entschieden hatte, eine Ausbildung zur Bürokauffrau zu absolvieren. Eltern treffe gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Aus dieser ergebe sich auch, dass das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Ausbildung, die mit einem geringerem Einkommen verbunden ist, hinter dem Unterhaltsinteresse des Kindes zurückstehen müsse. Da die Erlangung einer Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehöre, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen dürfe.
Die Mutter hatte die Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren geboren. Ihren Hauptschulabschluss hatte sie erst nach der Geburt des ersten Kindes erwerben können und nach ihrem Erziehungsurlaub im Geringverdienerbereich gearbeitet.
Die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau werde die Erwerbsaussichten der Mutter verbessern und dem Kindesunterhalt eine sicherere Grundlage verschaffen.
Verf. RA Sagsöz