Familienrecht Bonn: Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen (BGH, vom Mai 2011)

Familie und Ehescheidung
22.06.2011705 Mal gelesen
Die Erstausbildung eines unterhaltsverpflichteten Elternteils gehört zu dessen eigenem Lebensbedarf, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf.

 Dies entschied der BGH in einem Fall, in dem sich die Mutter zweier Kinder entschieden hatte, eine Ausbildung zur Bürokauffrau zu absolvieren.  Eltern treffe  gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Aus dieser ergebe sich auch, dass das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Ausbildung, die mit einem geringerem Einkommen verbunden ist, hinter dem Unterhaltsinteresse des Kindes zurückstehen müsse. Da die Erlangung einer Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehöre, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen dürfe.

Die Mutter hatte die Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren geboren. Ihren Hauptschulabschluss hatte sie erst nach der Geburt des ersten Kindes erwerben können und nach ihrem Erziehungsurlaub im Geringverdienerbereich gearbeitet.

Die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau werde die Erwerbsaussichten der Mutter verbessern und dem Kindesunterhalt eine sicherere Grundlage verschaffen.

Verf. RA Sagsöz

(BGH, Urteil vom 04.05.2011 - XII ZR 70/09)