Familienrecht, Betreuung, Vorsorgevollmacht

Betreuungsrecht Pflege
29.06.20111698 Mal gelesen
Bei der Auswahl von Betreuern sind Familienangehörige bevorzugt zu berücksichtigen. Das Gebot, auf die Angehörigen Rücksicht zu nehmen, führt nicht zu einem Anspruch der Angehörigen, auch als Betreuer bestellt zu werden. Ein Verstoß dagegen stellt keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung dar.

Das Landgericht Offenburg entschied über folgenden Sachverhalt:

Die Mutter war pflegebedürftig geworden. Sie konnte ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und bedurfte einer Betreuung. Eine Vorsorgevollmacht fehlte. Die Kinder waren sich uneinig, wo und durch wen die Mutter gepflegt werden sollte. Das Betreuungsgericht ordnete gesetzliche Betreuung an und da sich die Kinder über die Person des Betreuers nicht einig wurden, setzte das Gericht einen Berufsbetreuer ein. Der Betreuer brachte die Mutter in einem Pflegeheim unter. Dagegen wehrten sich die Kinder und mit mehreren gerichtlichen Anträgen durch die Instanzen wurde über Jahre hinweg versucht, den Berufsbetreuer wieder los zu werden. Dies führte letztendlich zu einem Teilerfolg. Die Mutter erhielt für den Bereich "persönliche Angelegenheiten", einschließlich der Aufenthaltsbestimmung, eine der beiden Töchter als Betreuerin bestellt und für den Aufgabenbereich "vermögensrechtliche Angelegenheiten" blieb es bei der Bestellung des Berufsbetreuers. Die "Betreuer"-Tochter nahm die Mutter aus dem Heim zu sich in die Wohnung auf und pflegte sie fortan mit Hilfe ambulanter Einrichtungen.

Dagegen lief wiederrum die andere Schwester mit gerichtlichen Anträgen Sturm, da sie anstelle ihrer Schwester die Betreuung für die persönlichen Angelegenheiten übernehmen wollte. Die Mutter verstarb während des Verfahrens und die nicht als Betreuerin berücksichtigte Tochter wollte in der Beschwerdeinstanz feststellen lassen, dass die Entscheidung des Betreuungsgerichts sie in ihren Rechten verletzt habe.

Unter Berücksichtigung der höchst richterlichen Rechtsprechung hat das Landgericht Offenburg dieses Ansinnen zurückgewiesen.

Das Gericht stellte klar, dass bei der Auswahl der Betreuer natürlich Familienangehörige bevorzugt Berücksichtigung finden sollten, entscheidend sei aber im Einzelfall immer das Wohl des Betroffenen.

Das Gebot, auf die Angehörigen Rücksicht zu nehmen, führe grundsätzlich nicht zu einem Anspruch der Angehörigen auch als Betreuer bestellt zu werden und ein Verstoß dagegen stelle  keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung dar, was wiederum Voraussetzung für die Feststellung der Rechtswidrigkeit wäre. Den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 I FamFG könnten grundsätzlich nur der Betroffene selbst oder in dessen Namen der Betreuer oder ein bestellter Verfahrenspfleger stellen.

 Landgericht Offenburg, Beschluss vom 20.06.2011, AZ: 4 T 189/10

 Empfehlung:

Streitigkeiten der geschilderten Art lassen sich zwar nicht hundertprozentig vermeiden, doch jeder sollte sich rechtzeitig Gedanken machen, wer für ihn sorgen soll, sollte er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Nur eine Vorsorgevollmacht kann dazu verhelfen, eine gesetzliche Betreuung und einen Streit um die Person des Betreuers zu vermeiden. Bei der Auswahl des Bevollmächtigten sollte allerdings auf dessen Zuverlässigkeit geachtet werden. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, bei denen man davon ausgehen kann, dass ihnen das Wohl des zu Betreuenden am Herzen liegt und sie nicht Eigeninteressen, insbesondere in finanziellen Angelegenheiten verfolgen.