Falsche Tatsachenbehauptung von Nutzern auf Hotelbewertungsportal: Keine Haftung des Portalbetreibers (BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13)

Falsche Tatsachenbehauptung von Nutzern auf Hotelbewertungsportal: Keine Haftung des Portalbetreibers (BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13)
23.03.2015252 Mal gelesen
Werden von Nutzern eines Hotelbewertungsportals falsche Hotelbewertungen abgegeben, haftet der Betreiber nicht ohne Weiteres wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung. Efahren Sie mehr ...

Werden von Nutzern eines Hotelbewertungsportals falsche Hotelbewertungen abgegeben, haftet der Betreiber nicht ohne Weiteres wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung. Erst wenn dieser Kenntnis von der klaren Rechtsverletzung erlangt und sie dann nicht beseitigt, kann er in Anspruch genommen werden. Eine inhaltliche Vorabprüfung aller Bewertungen, die durch die Nutzer erstellt werden, kann ihr nicht zugemutet werden. Dies hat der BGH mit seinem Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13, klar gestellt.

 

Die Beklagte betreibt ein Hotelbewertungsportal, auf dem Nutzer Hotels auf einer Skala von 1 bis 6 bewerten können. Auf dieser Grundlage berechnet sie Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Nutzerbewertungen auf dem Portal veröffentlich werden, durchlaufen sie eine Wortfiltersoftware, um beleidigende und unangemessene Bewertungen von vornherein auszufiltern. Unauffällige Bewertungen werden sofort veröffentlicht.

 

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Nutzerbewertung unter dem Titel "Für 37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gab's Bettwanzen", welche auf dem Portal der Beklagten erschien und das Hotel der Klägerin bewertete. Wegen dieser als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung mahnte die Klägerin die Beklagte ab, welche die Bewertung daraufhin von ihrer Seite entfernte. Die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie hingegen nicht ab. Nachdem sowohl das Landgericht, als auch das Kammergericht die Klage abgewiesen hatten, blieb nun auch die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

 

Das Gericht sieht in der beanstandeten Bewertung keine eigene Behauptung der Beklagten, da sie sich diese inhaltlich nicht zu Eigen. Auch hat sie die Behauptung nicht im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG verbreitet. Die Haftung der Beklagten als neutrale Seitenbetreiberin ins gemäß § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt, da es sich bei ihr um einen Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG handelt.

 

Danach haftet sie nur dann für Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer, wenn sie spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, wobei sich der Umfang der Prüfungspflicht nach dem jeweiligen Einzelfall richtet. Dem jeweiligen Diensteanbieter darf dabei keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

 

Eine Verletzung spezifischer Prüfungspflichten liegt nicht vor. Eine umfassende inhaltliche Vorabprüfung der einzelnen Bewertungen ist nicht zumutbar. Auch hat sie nach Kenntnis von Rechtsverletzung diese auch beseitigt, so dass sie ihren Verkehrspflichten aus § 3 Abs. 1 UWG nachgekommen ist.

 

Das Urteil stellt einmal mehr die Haftungsmaßstäbe für Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG klar und zeigt, dass Seitenbetreiber nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können - solange sie eine angemessene Prüfung durchführen und nach Kenntnis einer Rechtsverletzung den betreffenden Beitrag umgehend entfernen.

 

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Rechtsanwältin Scharfenberg

Fachanwältin für Urheber- u. Medienrecht