Fall Hoeneß: Voraussetzungen der vorzeitigen Entlassung und Vollzugslockerungen

Fall Hoeneß: Voraussetzungen der vorzeitigen Entlassung und Vollzugslockerungen
11.04.2014455 Mal gelesen
Uli Hoeneß hatte in der Vergangenheit über 28 Mio. Euro Steuern hinterzogen. Nach §§ 369, 370 der Abgabenordnung (AO) ist Steuerhinterziehung strafbar. Das Landgericht München II verurteilte ihn dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die Selbstanzeige (§ 371 AO) war unwirksam, weil Hoeneß nicht „in vollem Umfang“ die falschen Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt hatte, so wie es das Gesetz fordert.

1. Was war passiert?

Uli Hoeneß hatte in der Vergangenheit über 28 Mio. Euro Steuern hinterzogen. Nach §§ 369, 370 der Abgabenordnung (AO) ist Steuerhinterziehung strafbar. Das Landgericht München II verurteilte ihn dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die Selbstanzeige (§ 371 AO) war unwirksam, weil Hoeneß nicht "in vollem Umfang" die falschen Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt hatte, so wie es das Gesetz fordert.

Nach § 370 Abs. 1 AO kann der Angeklagte eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren für Steuerhinterziehung bekommen. Trotz der hohen Summe lag nach Ansicht des Gerichts kein besonders schwerer Fall gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 vor, offenbar weil Hoeneß glaubwürdig und geständig war. Die Staatsanwaltschaft nahm dagegen einen besonders schweren Fall angenommenen und forderte eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Die vom Gericht festgelegte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren hätte theoretisch allerdings auch bei Annahme eines besonders schweren Falls verhängt werden können.

2. Vorzeitige Entlassung aus der Haft

Die Ehrlichkeit, die Hoeneß im Prozess gezeigt hat, könnte ihm auch helfen, wenn es um die vorzeitige Entlassung aus der Haft geht. Das Gericht prüft nach der Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe von Amts wegen, ob die restliche Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 57 Abs. 1 StGB). Voraussetzungen für eine positive Entscheidung sind, dass

- zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

- die Aussetzung der Vollstreckung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

- die verurteilte Person einwilligt.

Die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Zweidrittelstrafe sind im Fall Hoeneß nahezu sicher. Spätestens nach 28 Monaten würde er also aus dem Gefängnis entlassen werden.

Ein Gefangener kann aber ausnahmsweise auch schon nach der Hälfte der verbüßten Zeit aus der Haft entlassen werden, sog. Halbstrafe oder Halbstrafenerlass. Zu den oben genannten Voraussetzungen müsste im Fall Hoeneß dann nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB hinzukommen, dass

- die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen.

Hoeneß müsste für den Halbstrafenerlass einen Antrag stellen. Die Staatsanwaltschaft nimmt zu diesem Antrag Stellung und beurteilt die Situation. Die Entscheidung fällt letztlich die Strafvollstreckungskammer (also das zuständige Gericht), die etwa berücksichtigt, wie sich Hoeneß in der Haft benommen hat, wie es mit familiären und sozialen Kontakten aussieht und ob es angesichts der begangenen Tat gerechtfertigt wäre.

Die ersten beiden Punkte dürften für Uli Hoeneß keine großen Hürden bedeuten. Hierbei kann bzgl. der Persönlichkeit etwa Hoeneß' Aufklärungswille im Prozess ins Feld geführt werden. Auch kennt man Hoeneß als sozialen Menschen, der zuvor sich (allem Anschein nach) nie etwas hat zu Schulden kommen lassen. Seine Sozialprognose ist günstig.

Letztlich wird es also für die Entlassung nach nur 21 Monaten darauf ankommen, wie die Strafvollstreckungskammer den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat im Ganzen gewichtet und ob - im Zusammenspiel mit den anderen Faktoren - die vom Gesetz geforderten besonderen Umstände zur Rechtfertigung des Halbstrafenerlasses vorliegen. Dagegen könnte im Fall Hoeneß die Höhe der hinterzogenen Steuern wie auch die Höhe der festgelegten Freiheitsstrafe sprechen. Das Ergebnis ist allerdings völlig offen.

3. Vollzugslockerungen

Hoeneß darf sich in der JVA Landsberg am Lech einen Fernseher mieten bzw. sich einen gekauften in die Gefängniszelle stellen. Sicherheitsbedenken wird es wohl nicht geben. Frei empfangbare Sender dürfte er gucken, Pay-TV dagegen nicht. Darüber hinaus ist er verpflichtet zu arbeiten und verdient nach der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsordnung zwischen 1,06 und 1,77 € in der Stunde. Für mindestens eine halbe Stunde im Monat darf Uli Hoeneß Besuch empfangen.

Wie das Leben im Gefängnis für Hoeneß ansonsten aussehen wird, ist reine Spekulation. Nach den ersten Monaten in der JVA könnte bereits der offene Vollzug angeordnet werden, da beim Ersttäter Uli Hoeneß nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen und Straftaten begehen wird (vgl. § 10 StVollzG). Hoeneß könnte die Anstalt also ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen verlassen, bereits nach ein paar Monaten wieder beim FC Bayern oder woanders arbeiten und nur nachts in die JVA zurückkehren. Auch könnte ihm das Tragen eigener Kleidung im offenen Vollzug erlaubt werden. Allerdings ist Bayern etwas strenger als z.B. Hamburg oder Berlin, was den offenen Vollzug angeht. Bei Hoeneß wird es indes nur eine Frage der Zeit sein, wann der offene Vollzug angeordnet wird.

Darüber hinaus bestimmen die §§ 11 f. des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) weitere Vollzugslockerungen. So kann die Anstaltsleitung etwa beschließen, dass Hoeneß Freigang oder Ausgang gewährt wird (§ 11 Abs. 1 StVollzG). Fluchtgefahr dürfte jedenfalls nicht bestehen. Möglicherweise darf Uli Hoeneß dann auch Bargeld und ein Handy besitzen.

Nach § 13 StVollzG kann die Anstaltsleitung Hafturlaub gewähren. Bis zu 21 Tage im Jahr dürfte Hoeneß dann die JVA (auch über Nacht) verlassen. Die Entscheidung darüber und die näheren Umstände legt die Anstaltsleitung fest. Nach § 13 Abs. 2 soll der Hafturlaub aber erst nach 6 Monaten gewährt werden.

Vor der Haftentlassung werden regelmäßig weitere Vollzugslockerungen angeordnet (§ 15 StVollzG). Im Fall Hoeneß ist aber davon auszugehen, dass es bereits nach wenigen Monaten schon deutliche Hafterleichterungen gibt.