Faktischer Geschäftsführer einer GmbH

Faktischer Geschäftsführer einer GmbH
15.10.2015165 Mal gelesen
Faktischer Geschäftsführer einer GmbH

Im Recht der GmbH ist die Figur des "faktischen Geschäftsführers" anerkannt. Darunter werden letztlich zwei verschiedene Tatbestände gefasst. Zum einen geht es um Fallgestaltungen, in denen eine Person die Geschicke der Gesellschaft lenkt, ohne durch die Satzung oder durch die Beschlussfassung der  Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Die dahinter stehende Interessenlage kann auf unterschiedlichen Aspekten beruhen. Häufig handelt es sich dabei um Konstellationen, in denen der oder die förmlich bestellten Geschäftsführer eigentlich "Strohmänner" sind.


Es gibt auch Fallgestaltungen in denen der Geschäftsführer zwar als solcher bestellt, der zugrunde liegende Anstellungsvertrag aber fehlerhaft ist. Ist der Anstellungsvertrag mit einem Mangel behaftet, ist er insbesondere unwirksam, so ist für die Rechtsfolgen danach zu unterscheiden, ob der Geschäftsführer seine Tätigkeit bereits aufgenommen hat oder nicht: Vor der Aufnahme der Dienstgeschäfte kann sich jede Seite jederzeit auf den Vertragsmangel berufen.

Hat der Geschäftsführer seine Tätigkeit aber auf der Grundlage des unwirksamen Anstellungsvertrages aufgenommen und geschah dies mit Wissen des für den Vertragsabschluss zuständigen Gesellschaftsorgans oder auch nur eines Organmitglieds, ist diese Vereinbarung für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit so zu behandeln, als wäre sie mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wirksam