Fahrzeug kann trotz neuer TÜV-Plakette mangelhaft sein

Kauf und Leasing
29.06.2015818 Mal gelesen
Ein Kraftfahrzeug ist trotz gerade erteilter TÜV-Plakette mangelhaft, wenn die Plakette aufgrund des mangelhaften Zustandes des Fahrtzeug nicht hätte erteilt werden dürfen.

Ein Kraftfahrzeug ist trotz gerade erteilter TÜV-Plakette mangelhaft, wenn die Plakette aufgrund des mangelhaften Zustandes des Fahrtzeug nicht hätte erteilt werden dürfen.

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14 entschieden und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen, die den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeuges sowie Schadenersatz verurteilten, bestätigt.

Die Klägerin hatte von dem beklagten Gebrauchtwagenhändler 2012 ein im Jahr 1999 erstmalig zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Am selben Tag war das Fahrzeug beanstandungsfrei vom TÜV mit einer TÜV-Plakette versehen worden.

Nachdem sie auf der Rückfahrt zu ihrem 900 km entfernten Wohnort am nächsten Tag wegen Motorversagens Pannenhilfe und Reparaturwerkstatt in Anspruch nehmen musste, ließ die Klägerin den Wagen untersuchen. Hierbei wurde starker Rost an den Bremsleitungen, Längsträgern, Querlenkern, Achsträgern, dem Unterboden sowie an sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt. Daraufhin erklärte die Klägerin die Anfechtung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer wandte dagegen ein, er habe das Fahrzeug vor dem Verkauf durchgesehen und nur vordergründigen Rost festgestellt; im Übrigen habe er sich auf die Untersuchung des TÜV verlassen. Die von der Klägerin sodann erhobene Klage war erfolgreich, die vom Verkäufer eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Auch die Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg.

Anders als die Vorinstanz verneinte der BGH allerdings eine arglistige Täuschung durch den Käufer: Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bestehe keine allgemeine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers, grundsätzlich sei ein Händler nur zu einer Sichtprüfung verpflichtet.

Zutreffend habe die Vorinstanz jedoch das Bestehen eines zum Rücktritt begründenden Sachmangels trotz erteilter TÜV-Plakette bejaht. Die Klägerin sei zum Rücktritt auch ohne Fristsetzung berechtigt gewesen, da ihr eine Fristsetzung nicht zumutbar gewesen sei. Aufgrund der bestehenden Umstände habe die Klägerin nachvollziehbar jegliches Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Händlers verloren.

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