Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung

Reise und Verbraucherschutz
05.05.20112896 Mal gelesen
Alternativ zu einem Fall grober Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden. Dass aus einem einzigen Verstoß keine Beharrlichkeit abzuleiten ist, versteht sich von selbst.

Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht nur, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt.

Beharrlich begangen sind also Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen ...

Berufskraftfahrer leben gefährlich - Der Gedanke ist schon ein Alptraum. Auch bei diesen Regelfahrverboten muss sich der Bußgeldrichter mit der Frage befassen, ob der Verkehrsverstoß auch aus der persönlichen Situation des Fahrers heraus eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Der Richter könnte daher vom Fahrverbot absehen, wenn sich der Verstoß als Augenblickversagen des Betroffenen im Straßenverkehr darstellt. Ein generelles Absehen vom Fahrverbot kommt bei den Regelfahrverboten nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zu denken wäre etwa an den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Schwierig wird ein Absehen vom Fahrverbot, wenn dem Fahrer eine "grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird".

Grobe Pflichtverletzung - Was ist das? Nach der BGH-Rechtsprechung. setzt die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung voraus, dass der Kfz-Führer wiederholt Pflichtverletzungen begeht. Durch die wiederholte Begehung dieser Pflichtverletzungen gibt der Fahrer jedoch zu erkennen, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

WAS SIE WISSEN SOLLTEN

Vorsätzliches (absichtliches) Handeln ist für die Annahme der Beharrlichkeit nicht erforderlich, denn auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann mangelnde Rechtstreue und eine gemeinschädliche Grundhaltung des Fahrers offenbaren.

Allein wiederholte Verkehrsverstöße reichen nicht aus. Es muss auch die subjektive Voraussetzung der fehlenden rechtstreuen Gesinnung vorliegen. Denn Verkehrsverstöße kommen in den verschiedensten Verkehrslagen bei unterschiedlicher Motivation vor (s. z.B. OLG Braunschweig NZV 98, 420, das bei dreimaligen Geschwindigkeitsüberschreitungen die Annahme von "Beharrlichkeit" abgelehnt hat).

Es kommt ferner auf den Unrechtsgehalt der Verstöße an. (Wiederholte) Verstöße von geringem Unrechtsgehalt führen nicht notwendigerweise zur Annahme von Beharrlichkeit. War z.B. der erste Verstoß unbedeutend, lässt sich beim zweiten nicht unbedingt (schon) auf eine beharrliche Pflichtverletzung schließen. Allerdings kann die extreme Anhäufung einschlägiger Verstöße innerhalb kurzer Zeit die Annahme von Beharrlichkeit rechtfertigen.

Auch der zeitliche Abstand zwischen den zu beurteilenden Ordnungswidrigkeiten ist von Bedeutung. Als Faustregel gilt: Desto länger der zeitliche Abstand zwischen den OWi ist, desto mehr spricht dies gegen die Annahme von "Beharrlichkeit".

Ganz wichtig: Sonderfall der wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h: Das Gesetz sieht zwar auch in diesen Fällen ein Fahrverbot vor. Das enthebt das Gericht aber nicht von der Pflicht, auch dann noch die Tatumstände zu berücksichtigen. So ist die Überschreitung nur infolge Übersehens eines Verkehrszeichens als nicht ausreichend angesehen worden, um ein Fahrverbot auf Wiederholung zu stützen. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn der Fahrer zwar das Verkehrszeichen übersehen hat, er aber die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst überschritten hat.

Kann bei einem beharrlichen Verstoß vom Fahrverbot abgesehen werden?Ja, wenn das Fahrverbot nicht erforderlich oder nicht angemessen ist. Der Amtsrichter muss auch prüfen, ob allein die Erhöhung der Geldbuße ausreicht, um von dem Fahrverbot absehen zu können. Allerdings wird ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße, da die Annahme von "Beharrlichkeit" gemeinschädliche Gesinnung" voraussetzt, nur in seltenen Fällen bejaht werden können. Regelmäßig wird bei diesen Tätern gerade das Fahrverbot erforderlich und angemessen sein, um Sie in Zukunft zu verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen.

Mein Tipp: Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Fu?hrerscheinentzug noch vermieden werden kann. Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.

URTEILE IN STICHWORTEN

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Ein Verkehrsverhalten wird nur dann als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfasst, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt (OLG Köln). Das OLG stellt klar: Bloße Gefährdungsabsicht reicht nicht aus, vielmehr muss die Absicht bestanden haben, das Fahrzeug als "Waffe" einzusetzen.

Mein Tipp: Die Rechtsprechung ist wichtiger als Sie denken. Gerade Taxifahrer werden sehr schnell mit dem Vorwurf des gefährlichen Eingriffs konfrontiert, z. B. durch Anzeigen von Fußgängern, die sich ärgern, dass die Taxe zu schnell auf den Zebrastreifen zufährt.

Verlust des Arbeitsplatzes: Allein die Feststellung, der Betroffene habe "große Angst um seinen Arbeitsplatz" reicht zur Begründung vom Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen nicht aus (OLG Brandenburg).

DENKEN SIE DARAN ...

Ab welcher Geschwindigkeitsüberschreitung liegt Vorsatz vor? Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50 % liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann (OLG Köln). Sie müssen wissen: Bei einer Vorsatzverurteilung gibt es Probleme mit der Rechtsschutzversicherung, die in ihren Bedingungen oft einen Ausschluss für Vorsatztaten vereinbart hat. Gerade bei relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen muss ihr Verteidiger darauf achten, dass rechtzeitig die Notbremse gezogen wird. Fatal für den Fahrer in der zitierten Entscheidung des OLG Köln: Nach dem Vorfall hatte der Betroffene einem Polizisten gesagt, er habe es wegen eines Termins eilig gehabt. Diese Feststellungen rechtfertigten für das OLG die Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung. Misslich für den Betroffenen, denn bei Vorsatz ist ein Absehen vom Fahrverbot praktisch ausgeschlossen.

Mein Tipp: Da für das Bußgeldverfahren eine Aussagebelehrungspflicht nicht vorgesehen ist, müssen Sie sehr vorsichtig sein, was Sie nach dem Verkehrsverstoß dem Polizeibeamten sagen. Als Faustformel gilt: Keine Aussage vor Akteneinsicht des Anwaltes.

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