Fahrtkosten zu ambulanten Kontrolluntersuchungen in der Regel nicht erstattungsfähig

Fahrtkosten zu ambulanten Kontrolluntersuchungen in der Regel nicht erstattungsfähig
04.02.2017525 Mal gelesen
Nur in Ausnahmefällen wie Gefahr für Leib und Leben muss die Krankenkasse die Kosten.übernehmen

Kosten für Fahrten zu ambulanten Kontrolluntersuchungen sind in der Regel vom Patienten zu tragen und nicht erstattungsfähig.

Dies hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 2/16 R entschieden.

Folgendes war passiert:

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger unterzieht sich seit einer Nierentransplantation im Jahr 1999 jährlich bis zu vier Kontrolluntersuchungen. Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Fahrtkostenerstattung ab.

Seine Klage war in erster Instanz erfolgreich, das Berufungsgericht hat sie hingegen abgewiesen.

Zu Recht, so das BSG.

Der Kläger könne keine Fahrtkostenerstattung beanspruchen. Eine Erstattung komme in der Regel nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse in Betracht. Zwar habe der Kläger die Erstattung vor Durchführung der Fahrten beantragt. Jedoch lag bei ihm kein Ausnahmefall vor. Daher habe die Krankenkasse die Erstattung zu Recht abgelehnt. Weder sei der Kläger im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" , noch sei er sonst von einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Mobilität betroffen.

Ebenso habe durch die ambulante Behandlung nicht eine stationäre Behandlung vermieden werden können.

Der Kläger verfüge im Übrigen neben einsetzbaren Vermögen über laufende Einnahmen, die ihn in die Lage versetzten, die Kosten für die ambulanten Nachkontrollen aus eigenen Mitteln zu erbringen.

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