Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter verhältnismäßig?

Staat und Verwaltung
13.11.20071137 Mal gelesen

Vorliegend wurde eine Ordnungswidrigkeit in Form eines Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h festgestellt. Da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, wurde eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr gemäß § 31 a Abs. 1 S. 1 StVZO erteilt. Adressat der Fahrtenbuchauflage kann nur der Halter eines Kfz sein. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage setzt kein Verschulden des Halters voraus. Sie muss jedoch verhältnismäßig sein. Dies richtet sich danach wie sich der Betroffene im Ermittlungsverfahren verhalten hat, und danach ob es sich um eine nicht unwesentliche Verkehrsordnungswidrigkeit handelt. Als erheblich sind Geschwindigkeitsverstöße ab ca. 20 km/h anzusehen. Da hier ein Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h vorlag, war die Erteilung des Fahrtenbuchs verhältnismäßig (OVG Saarland, 1 B 121/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.