Fahrradverbot nach Alkoholfahrt ist unverhältnismäßig

Fahrradverbot nach Alkoholfahrt ist unverhältnismäßig
10.01.20101882 Mal gelesen
Es ist unverhältnismäßig einem Radfahrer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrräder, Mofas) zu verbieten, weil er sich geweigert hat eine MPU vorzulegen. Schon die Anordnung einer MPU kann in einem solchen Fall unverhältnismäßig sein

Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 25.09.2009 hervor (10 B 10930/09.OVG). Ein 62 jähriger Mann war nachts nach einer privaten Feier mit einem Alkoholpegel von 2,33 Promille mit seinem Drahtesel losgefahren. Die Polizei hatte ihn gestoppt und ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet, in dem er zu einer Geldstrafe von 400 Euro verurteilt worden war. Der Verurteilte staunte nicht schlecht, als sich danach auch noch die Straßenverkehrsbehörde meldete und von im verlangte, dass er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen möge. Aufgrund der Fahrt mit dem Fahrrad nach dem Alkoholmissbrauch bestünden Zweifel an seiner Eignung zum Fahren fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr, da er möglicherweise generell nicht zwischen Fahrradfahren und Alkoholkonsum trennen könne. Das wollte der Rentner nicht einsehen und begründete gegenüber der Behörde in einem ausführlichen Schreiben, dass er sich der MPU nicht unterziehen werde. Er halte eine MPU mit den hohen Kosten für unverhältnismäßig, schließlich habe er keinen Führerschein, fahre ausschließlich mit seinem Damen-City-Bike und beabsichtige auch nicht in Zukunft eine Mofa-Prüfbescheinigung zu erwerben. Wegen der Weigerung, die MPU vorzulegen, verbot ihm daraufhin die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht abgehlehnt, worauf er die erfolgreiche Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegte.Der 10. Senat des OVG Rheinland-Pfalz stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung der Verkehrsbehörde wieder her und erklärte auch die Anordnung der MPU für rechtswidrig.

 

Ihre Entscheidung zugunsten des Rentners begründeten die Richter damit, dass die MPU-Anordnung und das Fahrradverbot gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Behörde habe auf die Unzuverlässigkeit des Mannes zum Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum geschlossen, weil er die MPU nicht beigebracht habe. Dieser Schluss sei aber nicht zulässig gewesen, weil die MPU von ihm zu Unrecht gefordert worden sei. Zwar gebe es in den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit § 13 eine Rechtsgrundlage, wonach gegen den Führer eines Fahrzeugs eine MPU anzuordnen sei, wenn jemand ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr geführt habe. Jedoch dürfe diese Vorschrift, wenn ausschließlich eine Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Rede steht, nicht schematisch angewandt werden, denn § 13 FeV gelte in diesen Fällen nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend. So müsse insbesondere die Besonderheit Berücksichtigung finden, dass die Nutzung eines Fahrrads zum Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit zähle. Die Fortbewegung mit diesem Verkehrsmittel habe eine ganz entscheidende Bedeutung für die persönliche Bewegungsfreiheit aller Menschen. Daher habe der Gesetzgeber die Nutzung von Fahrrädern für alle Personenkreise, auch für Kinder und alte Menschen, bewusst fahrerlaubnisfrei gelassen. Jede Einschränkung dieser Grundfortbewegungsarten müsse die Wertentscheidung des Gesetzgebers beachten und in ihrem Rahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

 

Eine MPU sei aber der schwerwiegendste Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen, denn sie sei mit einer verhörähnlichen Situation verbunden. Bei allen denkbaren Maßnahmen zur Aufklärung von Fahreignungszweifeln müsse daher bei Anordnung einer MPU das Übermaßverbot beachtet werden.

 

§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV verlange diese Maßnahme gegenüber Fahrerlaubnisinhabern und -Bewerbern bei einer Teilnahme am Straßenverkehr - auch mit einem Fahrrad - ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille pauschal und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls, weil bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der beim Fahrradfahren nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen konnte, jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass er auch mit einem Kraftfahrzeug fahre und damit die Gefährdung für die Verkehrssicherheit noch steigere. Diese gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit könne aber nicht eintreten, wenn der Betroffene überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sondern ausschließlich Fahrrad fährt.

 

Der ausschließlichen Nutzer fahrerlaubnisfreier Verkehrsmittel stelle für die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ein viel geringeres Gefahrenpotential dar, als der Nutzer eines Kraftfahrzeugs. Auch sei die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrrads deutlich niedriger einzuschätzen als bei einem Kfz. Die pauschalierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV lasse sich somit gegenüber Personen, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge oder Tiere führen, nicht rechtfertigen.

 

Die Anordnung einer MPU gegenüber einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, setze daher zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit schon konkrete Umstände des Einzelfalls voraus, aus denen sich ableiten ließe, dass der Fahrradfahrer ein ähnliches schwerwiegendes Gefährdungspotential aufweise wie ein Kraftfahrer. Im Fall des 62-jährigen Rentners lagen dafür keine Anhaltspunkte vor:

Er sei zwar mit einer außergewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille Fahrrad gefahren, es habe sich dabei aber um seine erstmalige Auffälligkeit nach einer privaten Feier in der Nacht gehandelt. Er habe bei seiner Fahrt zudem den Fahrradweg benutzt und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es gebe derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er regelmäßig auch am Tag zu Zeiten mit höherer Verkehrsfrequenz betrunken Fahrrad fahre und durch eine unkontrollierte Fahrweise auf öffentlichen Straßen eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und die allgemeine Verkehrssicherheit darstelle. Nach den Feststellungen der Polizei und des untersuchenden Arztes habe er bei dem Vorfall vom 30. Dezember 2008 den Eindruck starker Alkoholisierung vermittelt, was trotz der hohen Blutalkoholkonzentration zu seinen Gunsten, nämlich eher gegen eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung spreche. Andere Drogen als Alkohol, insbesondere harte Drogen, denen der Gesetz- und Verordnungsgeber ein noch höheres Gefährdungspotential zuweist, seien nicht im Spiel gewesen.

 

Gemäß § 11 Abs. 8 FeV dürfe die Verkehrsbehörde zwar aus der Weigerung, ein Gutachten vorzulegen, grundsätzlich auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Aber auch diese Vorschrift sei gemäß § 3 Abs. 2 FeV nur entsprechend anwendbar. Die Verkehrsbehörde müsse hier im Einzelfall abwägen, ob die vom Betroffenen dargelegten Gründe für seine Weigerung nachvollziehbar seien und deshalb ausnahmsweise den Schluss auf seine Nichteignung verbieten.

 

Nach einer einzigen nächtlichen Auffälligkeit sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit statt einer MPU vordringlich an ein zeitlich beschränktes Verbot zu denken oder an die Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen.

 

Schließlich meldeten die Richter des OVG Koblenz gegenüber einem von der Verkehrsbehörde gegenüber einem Nicht-Führerscheininhaber ausgesprochenen Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch verfassungsrechtliche Bedenken an. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, dem wegen einer Alkoholproblematik die Fahrerlaubnis entzogen wird, werde jedenfalls in der Regel nicht gleichzeitig das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten wird. Der fahrerlaubnislose Bürger werde damit ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt als die Mehrzahl der Fahrerlaubnisinhaber. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.

 

Der Radfahrer ohne Fahrerlaubnis kann nach der Entscheidung des OVG im Rechtsschutzverfahren damit rechnen, auch weiterhin den Drahtesel nutzen zu können und das Geld für eine MPU in der Tasche zu lassen. Die Entscheidung der Rheinland-Pfälzer Richter macht aber auch deutlich, dass in Ausnahmefällen ein Fahrradverbot, zumindest zeitlich beschränkt, auch gegenüber einem Nicht-Fahrerlaubnisinhaber möglich ist. Eine offene Frage bliebe freilich, wie die Einhaltung eines solchen Verbots überwacht werden sollte. Auch gibt es keine Strafvorschrift die einen Verstoß gegen ein Fahrradverbot sanktioniert.

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Der Verfasser ist nahezu ausschließlich im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht sowie Fahrerlaubnisrecht tätig. Weitere Infos: www.cd-recht.de