Fahren ohne Fahrerlaubnis - Auch der Halter kann sich strafbar machen

Autounfall Verkehrsunfall
20.12.200719382 Mal gelesen

Wer als Fahrzeughalter sein Auto anderen überlässt, muss vorher prüfen, ob die anderen Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Man riskiert sonst, sich strafbar zu machen. Dass dies ein strenger Grundsatz ist, hat das Thüringer Oberlandesgericht in einem aktuellen Beschluss betont.

Nach dem Straßenverkehrsgesetz kann auch der Halter eines Kraftfahrzeugs bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig zugelassen hat, dass jemand anderes ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots das Fahrzeug führt. (Vergehen nach §21 Abs.2 Nr. 3 StVG). Das Gesetz befiehlt dem Halter eines Kfz also, sich zu überzeugen, dass nur Personen mit entsprechender Fahrerlaubnis das Fahrzeug gebrauchen. Dem Halter, der eine solche Überprüfung unterlassen hat, drohen, wenn der Fahrer ohne Fahrerlaubnis erwischt wurde, in der Regel eine Geldstrafe und außerdem der Eintrag von sechs Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei. In dem Beschluss betonen die Richter, dass an die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht eines Halters strenge Anforderungen zu stellen sind.

Allerdings soll auch eine Ausnahme gelten:

Wer sich bereits einmal davon überzeugt hat, dass der Dritte über die zutreffende Fahrerlaubnis verfügt, muss sich nicht jedes Mal aufs neue vom Vorhandensein der Fahrerlaubnis des Dritten überzeugen. Der Halter darf in einem solchen Fall von der Fortgeltung der Fahrberechtigung ausgehen und muss sich nur dann die strafrechtliche Verantwortung zurechnen lassen, wenn er aufgrund besonderer Umstände von der Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Fahrerlaubnisentzuges wusste oder davon wissen konnte. Das wird man etwa annehmen können, wenn der Fahrer ohne Fahrerlaubnis ein Familienmitglied ist, das mit dem Fahrzeughalter in häuslicher Gemeinschaft lebt.

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Hinweis:
Der Beitrag nimmt Bezug auf den Beschluss des OLG Jena vom 18.07.2006 (1 Ss 111/06).