Fahren mit EU-Führerschein - Rechtsmissbräuchlicher Erwerb kein Kriterium im Strafverfahren

Autounfall Verkehrsunfall
23.10.20071329 Mal gelesen

In der Verwaltungsrechtsprechung wird mittlerweile überwiegend der Ansicht gefolgt, dass die vom EuGH betonte Pflicht zur vobehaltlosen gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nicht besteht, wenn jemand die EU-Fahrerlaubnis im Ausland nur erwirbt, weil er in Deutschland wegen bestehender Fahreignungsmängel keine Fahrerlaubnis bekommen kann. Nur wenn die Fahrerlaubnis, nach Ablauf einer eventuell bestehenden Sperrfrist, in Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in einem anderen EU-Staat erworben wurde, also weil man dorthin seinen Wohnsitz, d.h. den Lebensmittelpunkt, verlagert hatte, ist vom Grundsatz vorbehaltloser Anerkennung auszugehen. In allen anderen Fällen soll die Berufung auf das EU-Recht missbräuchlich sein. Die ausländische EU-Fahrerlaubnis mag dann zwar formal korrekt erteilt worden sein und zum Führen von KfZ in Polen, Tschechien und anderen EU-Staaten berechtigen; in Deutschland berechtige sie aber nur dann zum Fahren, wenn dieses Recht auf Antrag zuerkannt wird.
Ob der EuGH diese Missbrauchstheorie billigt, ist noch offen. Jedenfalls müssen Inhaber von EU-Führerscheinen damit rechnen, dass ihnen die Berufung auf die Anerkennung der Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnis mit dem Argument des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Stichwort Führerscheintourismus) versagt bleibt.

Wer aber überdies auch strafrechtlich verfolgt wird, weil er mit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis, deren Gültigkeit im Inland wegen des verwaltungsrechtlichen Missbrauchsgedankens versagt sein soll, ein Kfz geführt hat, hat dennoch Chancen, eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erzielen und so zu verhindern, nach § 21 Nr. 1 StVG auch noch kriminell verurteil zu werden.

So hat das OLG München geurteilt, dass sich selbst dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wer nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kfz führt, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrzeit erteilt worden war.
Anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von den Oberlandesgerichten München und Nürnberg, die die strafrechtliche Seite der Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland zu beurteilen hatten, die Frage des missbräuchlichen Erwerbs ausdrücklich für irrelevant erachtet. Das OLG München hat sogar ausdrücklich betont, dass dem Angeklagten ein vermeintlicher Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis zum Zwecke der Umgehung der deutschen Eignungsvorschriften strafrechtlich nicht vorgeworfen werden darf. Im strafrechtlichen Zusammenhang komme es nämlich allein auf die formell korrekte, nicht die inhaltlich-richtige, Erteilung der EU-Fahrerlaubnis an.

Wichtig ist außerdem darauf zu achten, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Beurteilung des Vorwurfs nicht nur die neue Richtlinie 2006/126/EG zugrunde legen, die u.a. dem Zweck der Bekämpfung des Führerscheintourismus dient, sondern auch die Fortgeltung der Richtlinie 91/439/EWG bis zum 19.1.2013 berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat die Justiz von der bestehenden Sach- und Rechtslage auszugehen. Danach ist derzeit für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität eines Bescheides die Richtlinie 2006/126/EG teilweise überhaupt noch nicht anwendbar.

Mit dem Argument der formell korrekten Erteilung der EU-Fahrerlaubnis verteidigen kann man sich aber nur, solange einem noch keine Ordnungsverfügung über die Aberkennung des Rechts von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugestellt wurde. Wer nach einem solchen Bescheid immer noch fährt riskiert dann freilich die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagungsverfügung soll es nach der Rechtsprechung dann nicht ankommen, da ja die Möglichkeit bestehe, diesen Bescheid mit den innerstaatlichen Rechtsbehelfen anzufechten.
Auch wer zuvor schon einmal die bestehenden Eignungsmängel in Form eines negativen Fahreignungsgutachtens (MPU) mitbekommen hat, soll bei einem nachträglichen Erwerb der EU-Fahrerlaubnis den strafrechtlichen Rechtswirkungen nicht mit dem Argument entgehen können, er habe geglaubt, mit der Tatsache der Wiedererteilung sei die möglicherweise unrichtige Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde mit der Folge korrigiert worden, dass ein Fahren in Deutschland nun keine strafrechtlichen Auswirkungen mehr habe (Verbotsirrtum).

 
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Hinweis:

Der Beitrag bezieht sich im Wesentlichen auf das Urteil des OLG München vom 29.1.2007 (4 St RR 222/06); das Urteil des OLG Nürnberg vom 16.1.2007 (2 St OLG Ss 286/06) sowie OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.05.2007 (2 St OLG Ss 50/07).