Fahreignungs-Begutachtung: VGT Goßlar empfiehlt Verbesserung des Rechtsschutzes

Verkehrsrecht
20.03.20061940 Mal gelesen

Auf dem 44. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goßlar hat der Arbeitskreis III, der mit dem Thema Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung befasst war, die Empfehlung ausgesprochen, die Voraussetzungen für die Anforderung von Gutachten, gerade bei drogenbedingten Fahreignungszweifeln, klar zu definieren um unverhältnismäßige Maßnahmen auszuschließen. Des Weiteren solle durch die Zusammenarbeit von Justiz, Verwaltung, Rechtsanwälten und sonstigen Organisationen für ein umfassendes Informationssystem im Hinblick auf die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis nach deren Entziehung gesorgt werden. Die Entschließung einer weitergehenden Empfehlung, die selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung der Führerscheinbehörden zur Gutachtenbeibringung einzuführen, die, um den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit zu wahren, als sofort vollziehbar auszugestalten wäre, wurde auf Betreiben der anwesenden Verkehrspsychologen verhindert.  

Hintergrund der Empfehlungen des Arbeitskreises ist die bisherige Praxis der Verwaltungsgerichte, die Anordnung, ein Gutachten (MPU, ärztliches Gutachten, Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen) beizubringen nicht als Verwaltungshandeln im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG, d.h. nicht als Verwaltungsakt, anzusehen. Nach derzeit immer noch überwiegender Ansicht der Rechtsprechung handele es sich lediglich um eine rein vorbereitende Maßnahme künftigen Verwaltungshandelns, die daher als solche nicht anfechtbar sei.   

Trotz des erheblichen Eingriffscharakters einer Fahreignungsbegutachtung in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit teilweise existenzvernichtenden Folgen, steht dieser der Anordnung daher letztlich ohne effektiven Rechtsschutz gegenüber. Die Möglichkeit, eine gerichtlichen Vorprüfung der Frage herbeizuführen, ob die Anordnung, ein Gutachten beizubringen rechtmäßig war, ist nicht gegeben. Solange dieser Verwaltungsmaßnahme durch die Rechtsprechung keine Verwaltungsaktsqualität zugebilligt wird, ist dieser obrigkeitliche Befehl für den Betroffenen auch nicht justitiabel. Es steht ihm zwar frei, der Anordnung, ein Gutachten vorzulegen, Folge zu leisten und auch kann die Anordnung selbst nicht vollstreckt werden. Weigert sich der Betroffene jedoch, ist die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV wegen Vermutung seiner Nichteignung zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet. Der Betroffene ist auf die Geltendmachung seiner Einwände erst im Rahmen von Rechtsmittel gegen die Entziehungsverfügung (Sofortvollzug !) angewiesen. Doch im sog. Eilverfahren, also auch bei Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, vergehen zwischen Sofortvollzug und einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung des VG zwischen 2 und 10 Monate. Hinzu kommen dann ca. 6 weitere Monate bis zur Entscheidung des OVG. Auch wenn der Betroffene hierbei obsiegt und die Verwaltungsentscheidung als rechtswidrig erkannt wird, kann seine Existenz aufgrund der langen Vorenthaltung der Fahrerlaubnis aber bereits vernichtet sein. Die Verwaltung haftet für die fehlerhafte Anordnung de facto nicht.

Auch der Betroffene, der entscheidet, sich einer rechtlich zweifelhaften Anordnung zu fügen und das Gutachten beizubringen, kann sich dadurch in die Bredouille bringen, dass mit dem vorgelegten Gutachten neue Tatsachen mit selbständiger Bedeutung eingeführt werden, deren Verwertbarkeit nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhängt.

Die bisher bestehende Schutzlosigkeit des von der fehlerhaften Anordnung einer Gutachtenbeibringung Betroffenen erschien daher unter dem Aspekt der einschneidenden Konsequenzen, die eine, wie auch immer geartete Reaktion des Betroffenen auf diese Anordnung haben kann, den meisten verkehrsrechtlich befassten Juristen und zum Teil auch Angehörigen von Fahrerlaubnisbehörden und Straßenverkehrsämtern sowie Vertretern von Ministerien als rechtsstaatlich sehr fragwürdig. Daher konnte auf dem 44. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2006, von dem in der Regel wichtige Impulse für die Gesetzgebung ausgehen, eine übereinstimmende Meinung festgestellt werden, die Anordnung der Eignungsuntersuchung qua gesetzlicher Regelung als Verwaltungsakt einzustufen. Nur durch das Vorgehen der Gruppe der der anwesenden Verkehrspsychologen bei der Abstimmung ist eine entsprechend weitreichende Entschließung verhindert worden.