Fahranfänger-bedingungsloses Alkoholverbot?

Verkehrsrecht
26.10.2011335 Mal gelesen
Das Tatbestandsmerkmal „unter Wirkung eines alkoholische Getränke“ ist nur erfüllt, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vorliegt.

Fährt ein(e) Fahranfänger(in) in seiner/ihrer Probezeit unter Wirkung eines alkoholisches Getränkes könnte ihm eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24c Abs. 1, 2 StVG zur Last gelegt werden. Danach handelt jemand ordnungswidrig, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal "unter Wirkung eines alkoholische Getränke" nur erfüllt ist, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vorliegt. Demnach entschied das Amtgericht Langenfeld am 20.04.2011 das der Betroffene, der nach dem Atemalkoholtest lediglich 0,12 Promille aufwies, freizusprechen war.

 

Vgl. AG Langenfeld vom 20.04.2011, 20 OWi 30 Js1563/11 (42/11)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.