Fachanwalt Wille informiert über: Sorgeerklärung und nichteheliches Kind

Familie und Ehescheidung
11.05.20081690 Mal gelesen

Erst seit 1998 sind die Rechte des Vaters, der nicht mit der Mutters eines Kindes verheiratet ist, verbessert worden. §1626a BGB gibt die Möglichkeit, daß beide nichtverheirateten Elternteile das Sorgerecht erhalten. Dazu ist aber die Abgabe eine Sorgeerklärug nochtwendig. Ohne Abgabe der Sorgeerklärung hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

1. Voraussetzungen

a) Es müssen Eltern im rechtlichen Sinne vorliegen, d.h. es reicht beispielsweise nicht die biologische Vaterschaft aus. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§1591 BGB); Vater eines Kindes ist derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist oder derjenige der die Vaterschaft anerkannt hat (§1592 BGB).
b) Die Eltern eines Kindes dürfen nicht miteinander verheiratet sein. Sollten die Eltern später heiraten, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
c) Es dürfen noch keine gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht vorliegen (§1626 b BGB).
d) Die Sorgeerklärung ist eine Erklärung darüber, daß die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind gemeinsam ausgeübt werden soll. Die Erklärung kann gemeinsam durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden. Die Erklärungen müssen aber übereinstimmend abgegeben werden.
e) Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung (§ 1626d Abs. 1 BGB). Zuständig ist jeder Notar oder die Urkundsperson eines Jugendamtes (§ 87e SGB VIII). Die Erklärung kann auch vor der Geburt abgegeben werden. Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei (§ 64 SGB X).
f) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam (§1626 b Abs. 1 BGB).

2. Rechtsfolge

a) Wenn die Erkärungen durch die Elternteile abgegeben worden sind, dann haben die Eltern gemeinsam das Sorgerecht.
Bei dem gemeinsamen Sorgerecht entscheiden beide Eltern gleichrangig. Sie müssen sich bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Gefahr im Verzuge (z.B. bei einer Notoperation) ist.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z.B.: die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes, die Einforderung des Kindesunterhaltes, die Schulwahl oder die Wahl der Ausbildung.
b) Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen geführt. Auf Antrag kann die Mutter eine Bescheinigung darüber verlangen, dass für ihr Kind keine Sorgeerklärungen vorliegt.

3. Abänderungsmöglichkeit

a) Da das Gesetz keine Widerrufsmöglichkeit vorsieht, kann die elterliche Sorge nur durch einee gerichtliche Entscheidung abgeändert werden.
b) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

4)  Die für die Sorgeerklärung erhebliche Norm ist §1626a BGB. § 1626a BGB lautet:

"Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 
 1.  erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
 2.  einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."

Der mit der Mutter verheiratete Vater hat automatisch das Sorgerecht und zwar unabhängig von der Zustimmung der Kindesmutter. Dagegen hat die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter im Zweifel immer das alleinige Sorgerecht. Außerdem wird in diesem Fällen nur mit Zustimmung der Mutter das Sorgerecht begründet: ohne Zustimmung der Kindesmutters erhält der Vater nicht das gemeinsame Sorgerecht. Der Vater hat auch keine rechtliche Möglichkeit das Sorgerecht zu erhalten. Dies hat erhebliche Kritik an der bestehenden Regelung hervorgerufen. Trotz erheblicher Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit, hat das Bundesverfassungsgericht am 29.01.2003 (vgl. http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20030129_1bvl002099.html) entschieden, daß §1626a BGB verfassungsgemäß sein soll. §1626 a BGG verstoße nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes.

Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Themenkomplexen haben, so stehen wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt 
und Fachanwalt für Familienrecht
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