Facebook-Seite des Arbeitgebers: LAG Düsseldorf verneint Mitbestimmung des Betriebsrates

Facebook-Seite des Arbeitgebers: LAG Düsseldorf verneint Mitbestimmung des Betriebsrates
13.01.2015205 Mal gelesen
Viele Unternehmen kommunizieren über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter & Co. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat um die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren. Hierzu hat jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine interessante Entscheidung getroffen.

Vorliegend hatte ein Arbeitgeber eine konzernweite Facebook-Webseite betrieben und das auch seinen Mitarbeitern mitgeteilt. Als das der Betriebsrat des Konzerns erfuhr verlangte er, dass diese sofort abgeschaltet wird. Nach seiner Auffassung sei die Einrichtung dieser Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig. Dies begründete er damit, dass sie als technische Einrichtung zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sei. Der Arbeitgeber könne unter anderem anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden über die einzelnen Arbeitnehmer vornehmen.

Der Arbeitgeber teilte diese Ansicht jedoch nicht und weigerte sich die Facebook-Seite abzuschalten. Er verwies darauf, dass er Facebook als Marketinginstrument sowie als "Kummerkasten" ansehen würde und die Seite nicht zur Überwachung einsetze.

ArbG Düsseldorf: Unternehmen soll Facebook-Seite abschalten

Der Betriebsrat akzeptierte dies jedoch nicht und wollte den Arbeitgeber gerichtlich zur Abschaltung der Facebook-Seite zwingen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab diesem Antrag mit Beschluss vom 27.06.2014 (Az. 14 BV 104/13) statt.

LAG Düsseldorf verneint Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Aufgrund der eingelegten Beschwerde des Arbeitgebers hob das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jedoch mit Beschluss vom 12.01.2015 (Az. 9 Ta BV 51/14) auf. Die Richter verwiesen darauf, dass dem Betriebsrat bezüglich dem Betreiben der konzerneigenen Facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Maßgeblich war für die Richter, dass es sich bei der Facebook-Seite um keine technische Einrichtung sei, die zur Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Mitarbeiter im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Dies setzte voraus, dass sie selbstständig Auszeichnung über die Mitarbeiter vornehme, was jedoch nicht der Fall sei. Hierzu reiche die Möglichkeit zur Durchsuchung der Facebook-Pinnwand nach negativen Postings über die Mitarbeiter nicht aus.

Fazit:

Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf ist aber noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat hiergegen die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitnehmer selbst nicht kontrollieren können, inwieweit der Arbeitgeber die kritischen Postings der Nutzer über ihre Arbeitsweise auswertet. Durch diese Möglichkeit der Verhaltens- und Leistungsdaten wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingegriffen. Dies spricht dafür, dass der Begriff der technischen Einrichtung eher weit ausgelegt wird. Arbeitgeber sollten daher bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung besser den Betriebsrat einbeziehen.

 

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