Facebook Fake-Profil löst SEK Einsatz aus – Wer haftet?

 Facebook Fake-Profil löst SEK Einsatz aus – Wer haftet?
13.02.2017193 Mal gelesen
Ein Fake-Profil bei Facebook erweckte den unzutreffenden Eindruck, dass der Inhaber dem IS angehört. Dies hatte für ihn unangenehme Folgen. Hier stellt sich die Frage, ob sich der Anleger des Profils strafbar gemacht hat und ob er zivilrechtlich haftet.

Was war genau passiert?

Nach mehreren aktuellen Meldungen hatte ein Unbekannter ein gefälschtes Facebook Profil angelegt. Auf diesem war vermummter Mann mit Pistole zu sehen. Da er anscheinend zu der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehörte und womöglich einen Anschlag plante, versuchte die Polizei den betreffenden Nutzer zu ermitteln. Aufgrund der im Profil angegebenen Telefonnummer geriet ein unbescholtener Bürger in das Visier der Ermittler. Nach Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses stürmte das SEK dessen Wohnung. Dabei brach es die Wohnungstüre auf und nahm ihn vorübergehend fest. Dabei stellte sich dann heraus, dass der betreffende Bürger das Fake-Profil gar nicht angelegt und nichts mit dem IS zu tun hatte. Wer dieses Fake-Profil angelegt hatte und aus welchem Grund dies geschehen ist, ist bislang nicht bekannt.

Anlegen von Fake-Profil zwecks Einleitung polizeilicher Ermittlungen kann strafbar sein

Das Anlegen eines Fake-Profils bei Facebook unter einem fremden Namen muss nicht zwangsläufig strafbar sein. Anders sieht das jedoch dann aus, wenn der Täter damit erreichen wollte, dass der vermeintliche Inhaber des Profils in das Visier polizeilicher Ermittlungen gerät. Hier kommt zunächst einmal eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass er damit erreichen wollte, dass der angebliche Inhaber des Profils öffentlich zu Unrecht der Begehung einer Straftat verdächtigt wird. Hiervon ist dann auszugehen, wenn hier der Täter bewusst den Eindruck erwecken wollte, dass der Profilinhaber dem IS angehört und einen Anschlag plant. Da eine falsche Verdächtigung kein Kavaliersdelikt ist, muss der Täter damit rechnen, dass er von der Polizei durch intensive Ermittlungen ausfindig gemacht wird.

Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Darüber hinaus könnte dann das Opfer gegen den Anleger des Fake-Profils einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, § 164 StGB haben. Dieser bezieht sich nicht nur auf materielle Ansprüche wie die Reparatur der aufgebrochenen Türe, Verdienstausfall sowie Behandlungskosten. Vielmehr kommt auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB infrage. Das gilt jedenfalls dann, wenn es dadurch im Zuge der polizeilichen Ermittlungen zu einschneidenden Maßnahmen wie einer Festnahme beziehungsweise zu einem SEK Einsatz gekommen ist. Denn gerade auch der Einsatz eines Spezialeinsatzkommandos kann für einen unschuldigen Bürger schnell tramatisierend auswirken. Solche Maßnahmen könnten daher als schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anzusehen sein. (HAB)

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