Facebook-Auftritt des Arbeitgebers - Mitbestimmung des Betriebsrats

Facebook-Auftritt des Arbeitgebers - Mitbestimmung des Betriebsrats
17.01.2017160 Mal gelesen
Wenn der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite anderen Facebook-Nutzern die Veröffentlichung von Postings ermöglicht, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Es ging um eine Arbeitgeberin als herrschendes Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Ein oder mehrere Ärzte und bis zu sieben weitere Beschäftigte sind bei den Blutspendeterminen anwesend. Sie tragen Namensschilder.

Nutzer äußerten sich in Postings auf der Facebook-Seite der Arbeitgeberin zum Verhalten von Arbeitnehmern. Daraufhin machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig.

Überwachungsdruck durch Facebook-Postings

Er begründete das damit, dass die Arbeitgeberin mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen könne. Und außerdem könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Dazu entschied das Bundesarbeitsgericht: Die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, unterliegt der Mitbestimmung. Soweit sich die Postings auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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