Ex-Partner muss intime Aufnahmen nach Widerruf löschen

Ex-Partner muss intime Aufnahmen nach Widerruf löschen
11.04.2014361 Mal gelesen
Muss der Ex-Partner Aufnahmen, die mit Einwilligung des Fotografierten entstanden sind, nach Beendigung der Beziehung von seinem PC löschen?

LG Koblenz, Urteil v. 24.9.2013 - 1 O 103/13

 

Muss der Ex-Partner Aufnahmen, die mit Einwilligung des Fotografierten entstanden sind, nach Beendigung der Beziehung von seinem PC löschen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das LG Koblenz und entschied, dass die Pflicht dann besteht, wenn der Fotografierte seine Einwilligung wirksam widerrufen hat.

In dem zu verhandelnden Fall hatte der Beklagte, ein Fotograf, Bilder von der Klägerin gemacht und Videos aufgenommen, auf denen die Klägerin zu sehen war. Beide führten eine heimliche Beziehung, die Klägerin führte daneben eine Beziehung mit ihrem Ehemann. Der Beklagte schickte nach Beendigung der Beziehung E-Mails an den Ehemann, in denen Liebeserklärungen der Klägerin an den Beklagten enthalten waren.

Die Fotos zeigten die Klägerin sowohl bekleidet als auch (teils) unbekleidet sowie währen des Geschlechtsverkehrs.

Die Klägerin beantragte vor Gericht die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Verschickens von persönlichen E-Mails und Aufnahmen an Dritte sowie zur Löschungetwaiger Fotos und Filmaufnahmen. Letzteres erkannte der Beklagte nicht an, die anderen Anträge schon. Die Klägerin nahm im Gegenzug von ihr gestellte Anträge auf Schadensersatz zurück, hielt aber den Antrag auf Löschung aufrecht.

 

Wirksamer Widerruf bei Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das LG Koblenz stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass es keine gesetzliche Regelung für den Widerruf einer erteilten Einwilligung im Hinblick auf die Löschung von Aufnahmen gibt. § 22 KUG gewähre "keinen Schutz gegen die Herstellung oder den Besitz von Bildnissen". § 37 KUG passe nicht auf rechtswidrig hergestellte Aufnahmen. Die Möglichkeit des Widerrufs ergebe sich vielmehr aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, aus dem zusammen mit §§ 823, 1004 BGB der Löschungsanspruch hergeleitet werden könne. Der Widerruf sei dann wirksam, "wenn die Fortgeltung der einmal erteilten Einwilligung in Widerspruch tritt zu den vom Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten". Dann entfalle die Befugnis des Beklagten, über die Aufnahmen zu verfügen.

Im konkreten Fall überwogen nach Ansicht des Gerichts die vom Persönlichkeitsrecht geschützten Belange der Klägerin, was die intimen Aufnahmen angeht. Es bestehe die theoretische aber nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Aufnahmen mit oder ohne Hilfe des Beklagten in die Öffentlichkeit gelangten. Die Klägerin könne zudem nicht auf den sorgsamen Umgang des Beklagten mit den Fotos und Filmaufnahmen vertrauen. Das habe der Beklagte durch das unbefugte Verschicken der E-Mails gezeigt. Ferner hätten sich die Umstände durch die Beendigung der Beziehung zwischen den Parteien maßgeblich geändert, wodurch die Grundlage für die Fotos und Videos weggefallen sei. Daran ändere auch ein gewisser künstlerischer Wert und die Erinnerung an die gemeinsame Beziehung nichts.