EuGH: Vorinstallierte Software auf Computern grundsätzlich zulässig

EuGH: Vorinstallierte Software auf Computern grundsätzlich zulässig
11.09.2016266 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 07.09.2016, Az. C-310/15) hat entschieden, dass der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software nicht gegen geltendes Recht verstößt. Ob ein solches Kopplungsangebot eine unlautere Geschäftspraktik darstellt, muss dabei stets im Einzelfall geprüft werden.

Vorinstallierte Software auf Computern, Smartphones, Tablets & Co.

Jeder Käufer wird sie kennen - die vorinstallierte Software auf technischen Geräten. Fast alle Hersteller bespielen ihre Hardware vor dem Vertrieb mit Betriebssystemen oder sonstiger Software. Softwarehersteller können so leicht eine breite Nutzerschicht erreichen. Hardwarehersteller können Produkte anbieten, die sofort nach dem Kauf einsatzbereit sind.

Franzose wird Sony unlautere Geschäftspraktiken vor

Ein französischer Käufer eines Sony-Laptops hatte sich daran gestört, dass bereits vor dem Kauf Software auf dem Gerät installiert wurde, deren Nutzungsbedingungen er akzeptieren sollte. Der Franzose hat sich daraufhin an Sony gewandt und seinen Unmut über die vorinstallierte Software geäußert.

Erstattung der Kosten der vorinstallierten Software

Der Franzose forderte von Sony die Rückzahlung der Kosten für die vorinstallierte Software. Er argumentierte damit, dass er diese eben gar nicht habe erwerben wollen. Lediglich einen Laptop habe er kaufen und bezahlen wollen. Sony verweigerte die anteilige Rückerstattung des Kaufpreises. Sony bot stattdessen die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages an. Dieses Angebot wiederum lehnte der unzufriedene Käufer ab.

Entschädigung und Schadensersatz

Nachdem sich der Kunde nicht mit Sony hat einigen können, versuchte er sein Glück vor einem französischen Gericht. Er forderte nun eine pauschale Entschädigung in Höhe von 450 Euro für die vorinstallierte Software. Darüber hinaus forderte er eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 2500 Euro wegen des - seiner Meinung nach vorliegenden - unrechtmäßigen Kopplungsangebotes.

Unlautere Geschäftspraktik durch Kopplungsangebot?

Der Käufer argumentierte, dass der Verkauf des Computers mit vorinstallierter Software gegen die EU-Richtlinie 2005/29/EG verstoße. Er sei daher als unlautere Geschäftspraktik unzulässig. Die französischen Richter haben sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt und in dieser Frage um Auskunft gebeten.

Vorinstallation von Software ist zulässig

Die Richter am Europäischen Gerichtshof haben entschieden, dass die Frage, ob der Verkauf von Hardware mit vorinstallierter Software eine unlautere Geschäftspraktik darstellt, im Einzelfall entschieden werden müsse. Entscheidend sei, dass das geschäftliche Handeln nicht der beruflichen Sorgfaltspflicht des Verkäufers widerspreche und das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers nicht beeinflusst werde.

Informationspflicht über vorinstallierte Software

Der EuGH betonte, dass den Verkäufer Informationspflichten treffen. Der französische Käufer des Sony Laptops wurde jedoch vor dem Kauf über die vorinstallierte Software aufgeklärt, so dass nicht von einer Pflichtverletzung auszugehen sei. Auch müsse die Erwartungshaltung der Käufer beachtet werden: Nach Ansicht der Richter am Europäischen Gerichtshof erwarte ein Großteil der Computerkäufer, dass ein Computer vorinstallierte Software aufweist, die eine sofortige und problemlose Nutzung des Gerätes ermöglicht.

Fehlende Preisangabe begründet keine Irreführung

Zwar hat Sony nicht über die einzelnen Preise der vorinstallierten Software aufgeklärt. Doch begründe dieses Verhalten keine Irreführung der Verbraucher. Die Information über die Preise der vorinstallierten Softwareprogramme seien für eine informierte Kaufentscheidung eines Käufers nicht wesentlich.

Vorinstallierte Software als Risiko

Vorinstallierte Software ist mal mehr und mal weniger nützlich. In vielen Fällen handelt es sich um Testversionen, die nach einiger Zeit ablaufen und dann nur noch nach einer kostenpflichtigen Aktivierung weiter genutzt werden können. Teilweise bestehen aber auch Sicherheitsrisiken, da vorinstallierte Software teils erhebliche - für den durchschnittlichen Nutzer nicht sichtbare - Änderungen an den Sicherheitseinstellungen von Betriebssystemen und Browsern bewirkt. Nach dem Kauf eines Computers, Smartphones oder Tablets mit vorinstallierter Software, kann daher die die vorsorgliche Entfernung aller ungenutzten Programme, nicht schaden.

Fazit

Nach der Entscheidung des EuGH ist klar, dass auch in Zukunft weiterhin Computer mit vorinstallierter Software verkauft werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass die Käufer vor dem Kauf über die vorinstallierten Programme informiert werden. Das Kopplungsangebot darf den angesprochenen Käuferkreis dabei jedoch nicht seiner wirtschaftlichen Kaufentscheidung beeinflussen. In der täglichen Praxis sollten Computerkäufer stets kontrollieren, welche Software auf einem Endgerät vorinstalliert wurde, um diese gezielt entfernen zu können.