EuGH: Verweis per Hyperlink auf geschützte Werke stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar

EuGH: Verweis per Hyperlink auf geschützte Werke stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar
11.03.2014196 Mal gelesen
Urheberrecht? Kanzlei Dr. Schenk

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.2.2014 - 466/12 Nils Svensson u.a. / Retriever Sverige AB entschieden, dass der Inhaber einer Internetseite ohne Erlaubnis des Urhebers über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, wenn diese auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer beim Anklicken des Links den Eindruck bekommt, dass das Werk auf der Seite an sich erscheint und die Seite dieses Werk enthält.

 

Im Ausgangsfall wurden auf der Internetseite der Zeitung Göteborgs-Posten von verschiedenen schwedischen Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich gemacht. Das schwedische Unternehmen Retriever Sverige betreibt eine Internetseite, auf der für die Kunden Hyperlinks zur Verfügung gestellt werden, die auf anderen wie der o.g. Internetseite veröffentlicht sind. Das Unternehmen hat bei den betroffenen Journalisten jedoch keine Erlaubnis hierzu eingeholt.

 

Das Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea, Schweden) hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung solcher Links die Handlung einer öffentlichen Widergabe darstellt, da für diesen Fall die Erlaubnis der Journalisten hätte eingeholt werden müssen.

 

Das Gericht entschied, dass eine Handlung der Widergabe vorliegt, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken verwendet werden. Diese Handlung ist definiert als öffentliche Zugänglichmachung des Werkes und zwar in der Weise, dass die Öffentlichkeit Zugang zu den Werken hat.

 

Das Gericht wies allerdings auch darauf hin, dass sich die Widergabe an ein neues Publikum richten muss, also an Nutzer die der Urheber des Werkes im Rahmen der ursprünglich erlaubten Widerhabe nicht hat erfassen wollen. Vorliegend fehlt es jedoch an dem Kriterium des "neuen Publikums", da die auf der Seite Göteborgs-Posten befindlichen werke frei zugänglich waren. Somit sind die Nutzer der Seite des schwedischen Unternehmens als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten ursprünglich erfassen wollten.

 

An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass die Nutzer der Internetseite beim Anklicken des Links den Eindruck haben, das Werk befinde sich direkt auf der Seite, obwohl es in Wirklichkeit von einer anderen Seite kommt.

 

Anders zu beurteilen wäre dies nur, wenn ein Hyperlink auf der Seite es den Nutzern ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen und das geschützte Werk nur den Abonnenten der Internetseite, auf die der Hyperlink verweist, zugänglich sein soll.

 

Letztlich stellte der Gerichtshof fest, dass den einzelnen Mitgliedsstaaten auch nicht das Recht zustünde, einen hierüber hinaus gehenden Schutz für Urheber zu gewähren und eine Erweiterung des Begriffs der "öffentlichen Widergabe" nicht zulässig ist. Hierdurch würden in den einzelnen Mitgliedsstaaten rechtliche Unterschiede und damit Rechtsunsicherheit entstehen, wobei mit der in Rede stehenden Richtlinien dem gerade abgeholfen werden soll.