EuGH untersagt Abzocke von Verbrauchern bei Gewinnzusagen

Internet, IT und Telekommunikation
19.10.2012898 Mal gelesen
Unternehmen dürfen nicht einfach im Rahmen von Gewinnzusagen Geld für die Entgegennahme des Gewinns fordern. Dies hat jetzt der Europäische Gerichtshof klargestellt.

Vorliegend ging es um mehrere Unternehmen aus Großbritannien, die Werbesendungen an Verbraucher geschickt hatten. Dabei handelte es sich sowohl um individuell adressierte Briefe, als auch um Werbeleilagen in Zeitungen. Darin wurde behauptet, dass der jeweilige Empfänger einen bestimmten Preis gewonnen habe beziehungsweise sich einen Preis aussuchen dürfe. Allerdings gab es den versprochenen Gewinn nicht gratis. Die Betroffenen wurden beispielsweise zum Anruf bei einer teuren Telefon-Hotline verleitet, in dem auf die Möglichkeit der postalischen Zustellung nur an versteckter Stelle hingewiesen wurde. In anderen Fällen wurde mitgeteilt, dass die Verbraucher für die Versicherungskosten und Versandkosten aufkommen müssten. Dabei erfuhren sie nicht, dass ein Teil der gezahlten Beträge direkt an die Werbefirmen ging. Hinsichtlich eines Gutscheins für eine Kreuzfahrt wurde es so richtig teuer. Die betroffenen Empfänger sollten einen dreistelligen Betrag fordern.

 

Hiergegen ging die britische Wettbewerbs- Verbraucherschutzbehörde OFT gerichtlich vor. Es rief in dieser Sache den High Court of Justice (England und Wales) an. Der Court of Appeal als Berufungsgericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dies geschah vor dem Hintergrund, wie die in Großbritannien umgesetzte Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG  zu verstehen ist (Nr. 31 zweiter Gedankenstrich des Anhangs I).

 

Der Europäische Gerichtshof verwies in seiner Entscheidung vom 18.10.2012 in der Rechtssache C-428/11 darauf, dass derartig aggressive Methoden gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG verstoßen. Dies gilt ebenfalls, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten für die Einforderung eines versprochenen Gewinns nur gering sind. Die nationalen Gerichte müssen nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des EuGH abschließend entscheiden.

 

Händler sollten vorsichtig sein, weil Sie bei einem Verstoß zumindest mit einer teuren Abmahnung rechnen müssen.

 

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