EuGH pro Datenschutz und Persönlichkeitsrecht - contra Google-Link

EuGH pro Datenschutz und Persönlichkeitsrecht - contra Google-Link
15.05.2014423 Mal gelesen
Gibt es ein Recht auf Vergessenwerden im Netz? Dazu hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf Google-Suchmaschinen-Links entscheiden.

Der Europäische Gerichtshof hat seine Position für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Datenschutz erneut  überraschend klar ausgeführt.

Erfreulich ist das Urteil generell für Internetnutzer. Verärgert wird Google sein - oder auch nicht. Denn jetzt sind die Grenzen definiert. Zu dem Urteil ist am 13.05.2014 eine Pressemitteilung des EuGH veröffentlicht worden. Der Europäische Gerichtshof erläutert eindeutig, wie wichtig das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Internetnutzern ist. Vor diesem Hintergrund können User grundsätzlich von Google unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Suchmaschinenergebnisliste erwirken.

Eine Klagewelle gegen Google auf Löschung solcher Links - in den Fällen, in denen Google mit der Entfernung von Links nicht einverstanden ist - ist wahrscheinlich.

Persönlichkeitsrecht in Deutschland

Übrigens gibt es auch im deutschen Recht kein vollständiges Recht auf Vergessenwerden. Zum Beispiel ist in der "Archiv-Rechtsprechung" in diversen Fällen gegen eine Pflicht zur Löschung von Beiträgen in Online-Archiven entschieden worden. Mehr dazu finden Sie hier:

Apollonia-Urteil, Bundesgerichtshof vom 13.11.2012, VI ZR 330/11, AfP 2013, 54

In der Appolonia-Entscheidung (Hintergrund: der spektuläre Mordfall in der Karibik in den 80er Jahren) überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit das Interesse der Beklagten, die Originalberichte über den Fall in ihr Online-Archiv zu stellen und als Zeitdokument zur Information der interessierten Öffentlichkeit bereitzuhalten, nicht. Welche Interessen überwiegen, ist auch nach deutschem Recht Frage des Einzelfalls im Persönlichkeitsrecht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist Gegenstand vielvielfältiger deutscher Gerichtsentscheidungen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein "Rahmenrecht". Das bedeutet: Der Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lässt sich nicht abschließend bestimmen. Die Grenzen dieses Rechts lassen sich nicht abschließend festlegen. Bei einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht ist die Rechtswidrigkeit nicht bereits indiziert, denn es handelt sich um einen offenen Tatbestand.Die Rechtswidrigkeit ist im Einzelfall und unter der Würdigung aller Umstände im Wege einer Güter- und Interessenabwägung festzustellen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Recht auf Vergessenwerden?

Auch der EuGH erläutert in seiner Pressemitteilung vom 13.05.2014, dass die Einzelfallumstände von der Frage auf ein Recht auf Vergessenwerden abhängen:

"Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit "vergessen" werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist.

Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen."

Gibtes nun ein Recht auf Vergessenwerden?

Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Übrigens eine typische Juristenantwort auch in Deutschland.

Aber Google ist doch kein europäisches Unternehmen - wieso entscheidet der Europäische Gerichtshof?

Dazu entscheidet der EuGH erfreulich:

"Zum räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie führt der Gerichtshof aus, dass es sich bei Google Spain um eine Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien und somit eine "Niederlassung" im Sinne der Richtlinie handelt. Das Argument, die von Google Search vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten werde nicht im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung in Spanien ausgeführt, weist er mit folgender Begründung zurück: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb einer Suchmaschine durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das aber in einem Mitgliedstaat eine Niederlassung besitzt, wird die Verarbeitung im Sinne der Richtlinie "im Rahmen der Tätigkeiten" dieser Niederlassung ausgeführt, wenn diese die Aufgabe hat, in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen deren Dienstleistung rentabel gemacht werden soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen."

Und wieso ist Google verantwortlich?

Auch hier entscheidet der EuGH ähnlich wieder Bundesgerichtshof: Der BGH erklärt in der von Datenschützern gefeierten Autocomplete-Entscheidung vom 14. Mai 2013: Wenn ein Betroffener einen Suchmaschinenbetreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts wegen beleidigender Suchergänzungsvorschläge hinweist, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber. Das hat der Bundesgerichtshof am 14. Mai 2013 entschieden. Es geht um die "Autocomplete"-Funktion bei Google. Dabei öffnet sich bei Eingabe eines Suchworts ein Fenster mit Suchvorschlägen. Diese Vorschläge können im Einzelfall persönlichkeitsrechtsverletzend sein. Allerdings haftet Google nicht für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge. In der am heutigen 14.05.2013 erschienen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es dazu:"Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen."Stellt jemand fest, dass bei Eingabe seines Namens die Suchvorschläge diffamierend sind, und weist er Google darauf hin, hat er einen Unterlassungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber.

Der Europäische Gerichtshof erklärt ein Jahr später am 13. Mai 2014 in der Pressemitteilung: "Der Gerichtshof stuft den Suchmaschinenbetreiber, da dieser über die Zwecke und Mittel einer solchen Verarbeitung entscheidet, als den im Sinne der Richtlinie für die Verarbeitung "Verantwortlichen" ein. Da die Tätigkeit einer Suchmaschine zusätzlich zu der der Herausgeber von Websites erfolgt und die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch sie erheblich beeinträchtigt werden können, hat der Suchmaschinenbetreiber in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Nur so können die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden."

In dem Urteil stellt der Gerichtshof fest, "dass der Betreiber einer Suchmaschine, indem er automatisch, kontinuierlich und systematisch im Internet veröffentlichte Informationen aufspürt, eine "Erhebung" von Daten im Sinne der Richtlinie vornimmt, Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen "ausliest", "speichert" und "organisiert", auf seinen Servern "aufbewahrt" und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer "weitergibt" und diesen "bereitstellt". Diese Vorgänge, die in der Richtlinie ausdrücklich und ohne Einschränkung genannt sind, sind nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig davon, ob der Suchmaschinenbetreiber sie unterschiedslos auch auf andere Informationen als personenbezogene Daten anwendet, als "Verarbeitungen" anzusehen. Die in der Richtlinie genannten Vorgänge sind, wie der Gerichtshof präzisiert, auch dann als Verarbeitung anzusehen, wenn sie ausschließlich Informationen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröffentlicht worden sind. Würde in solchen Fällen generell eine Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie gemacht, würde diese nämlich weitgehend leerlaufen."

Wendetsich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverbarbeitung,muss dieser sorgfältig ihre Begründetheit prüfen. "Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen."

Pressemitteilung des EuGH, Internet-Suchmaschinen

Die Pressemitteilung des EuGH zu dem aktuellen Fall finden Sie hier im Volltext:

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 70/14
Luxemburg, den 13. Mai 2014
Urteil in der Rechtssache C-131/12
Google Spain SL, Google Inc. / Agencia Española de Protección de Datos, Mario Costeja González

"Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich.


Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen.


Mit einer Richtlinie der Union1 sollen die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere das Recht auf die Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt und gleichzeitig die Hemmnisse für den freien Verkehr solcher Daten beseitigt werden.


2010 erhob Herr Mario Costeja González, ein spanischer Staatsbürger, bei der Agencia Española de Protección de Datos (spanische Datenschutzagentur, AEPD) eine Beschwerde gegen die La Vanguardia Ediciones SL, die Herausgeberin einer in Spanien, insbesondere in Katalonien weitverbreiteten Tageszeitung, sowie gegen Google Spain und Google Inc. Er machte geltend, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine des Google-Konzerns ("Google Search") würden den Internetnutzern in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia von Januar und März 1998 angezeigt. Auf diesen Seiten wurde u. a. die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand, die Herr Costeja González bei der Sozialversicherung hatte.
Herr Costeja González beantragte, La Vanguardia anzuweisen, entweder die betreffenden Seiten zu löschen oder zu ändern, so dass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden, oder zum Schutz dieser Daten von bestimmten, von den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Er beantragte ferner, Google Spain oder Google Inc. anzuweisen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergebnissen noch in den Links zu La Vanguardia erschienen. Herr Costeja González behauptete in diesem Zusammenhang, dass die Pfändung, von der er betroffen gewesen sei, seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.
Die Beschwerde wurde von der AEPD, soweit sie sich gegen La Vanguardia richtete, mit der Begründung zurückgewiesen, der Herausgeber habe die betreffenden Informationen rechtmäßig veröffentlicht. Soweit sie sich gegen Google Spain und Google Inc. richtete, wurde ihr hingegen stattgegeben. Die AEPD forderte diese beiden Gesellschaften auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die betreffenden Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu ihnen in Zukunft zu verhindern. Google Spain und Google Inc. haben bei der Audiencia Nacional (Spanien) zwei Klagen auf Aufhebung der Entscheidung der AEPD erhoben. In diesem Zusammenhang hat das spanische Gericht dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
www.curia.europa.eu
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine, indem er automatisch, kontinuierlich und systematisch im Internet veröffentlichte Informationen aufspürt, eine "Erhebung" von Daten im Sinne der Richtlinie vornimmt, Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen "ausliest", "speichert" und "organisiert", auf seinen Servern "aufbewahrt" und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer "weitergibt" und diesen "bereitstellt". Diese Vorgänge, die in der Richtlinie ausdrücklich und ohne Einschränkung genannt sind, sind nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig davon, ob der Suchmaschinenbetreiber sie unterschiedslos auch auf andere Informationen als personenbezogene Daten anwendet, als "Verarbeitungen" anzusehen. Die in der Richtlinie genannten Vorgänge sind, wie der Gerichtshof präzisiert, auch dann als Verarbeitung anzusehen, wenn sie ausschließlich Informationen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröffentlicht worden sind. Würde in solchen Fällen generell eine Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie gemacht, würde diese nämlich weitgehend leerlaufen.
Der Gerichtshof stuft den Suchmaschinenbetreiber, da dieser über die Zwecke und Mittel einer solchen Verarbeitung entscheidet, als den im Sinne der Richtlinie für die Verarbeitung "Verantwortlichen" ein. Da die Tätigkeit einer Suchmaschine zusätzlich zu der der Herausgeber von Websites erfolgt und die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch sie erheblich beeinträchtigt werden können, hat der Suchmaschinenbetreiber in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Nur so können die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden.
Zum räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie führt der Gerichtshof aus, dass es sich bei Google Spain um eine Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien und somit eine "Niederlassung" im Sinne der Richtlinie handelt. Das Argument, die von Google Search vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten werde nicht im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung in Spanien ausgeführt, weist er mit folgender Begründung zurück: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb einer Suchmaschine durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das aber in einem Mitgliedstaat eine Niederlassung besitzt, wird die Verarbeitung im Sinne der Richtlinie "im Rahmen der Tätigkeiten" dieser Niederlassung ausgeführt, wenn diese die Aufgabe hat, in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen deren Dienstleistung rentabel gemacht werden soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen.
Zum Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers stellt der Gerichtshof sodann fest, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann auch bestehen, wenn der betreffende Name oder die betreffenden Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist.
Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einem solchen Suchmaschinenbetreiber vorgenommen wird, es jedem Internetnutzer ermöglicht, bei Durchführung einer Suche anhand des Namens einer natürlichen Person mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu ihr im Internet verfügbaren Informationen zu erhalten. Diese betreffen zudem potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens und hätten ohne die Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer miteinander verknüpft werden können. Die Internetnutzer können somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen. Die Wirkung des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person wird noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in den Ergebnislisten enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen. Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nach Ansicht des Gerichtshofs nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden.
www.curia.europa.eu
Die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste kann sich aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher ein angemessener Ausgleich zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu finden. Zwar überwiegen die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen auch gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.
Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit "vergessen" werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.
Der Gerichtshof stellt klar, dass solche Anträge von der betroffenen Person unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden können, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden."

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 70/14
Luxemburg, den 13. Mai 2014
Urteil in der Rechtssache C-131/12
Google Spain SL, Google Inc. / Agencia Española de Protección de Datos, Mario Costeja González"

Anmerkungen zu der Pressemitteilung:

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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